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Interpellation Monika Mathers-Schregenberger betreffend Bewilligungspraxis von Arealbebauungen in gewachsenen Wohnquartieren - Antwort des Stadtrats
Interpellation Monika Mathers-Schregenberger betreffend Bewilligungspraxis von Arealbebauungen in gewachsenen Wohnquartieren
Antwort des Stadtrates vom 13. Juni 2006
Zusammenfassung
In § 53 der Bauordnung der Stadt Zug (BO) sind - gestützt auf § 29 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) - die Anforderungen an eine Arealbebauung aufgelistet. Danach muss eine Arealbebauung insbesondere auch Vorteile für das Siedlungsbild und die Umgebung erzielen. Der Regierungsrat hat in einem neueren Entscheid die Voraussetzungen für eine Arealbebauung, insbesondere in Bezug auf das Kriterium „Vorteile für die Umgebung“, verschärft. Der Regierungsrat führt in seinem Entscheid aus, dass sich viele Arealbebauungen bezüglich Aussicht und Besonnung für die Nachbarn nachteilig auswirkten. Es sei nicht zu erkennen, welche Vorteile für die Umgebung erzielt werden, wenn eine Überbauung ein zusätzliches Geschoss aufweise und die Ausnützung um 40 bis 50 % erhöht werde. Damit hat der Regierungsrat das Kriterium „Vorteile für die Umgebung“ im Sinne eines geforderten Vorteils für die Nachbarn als massgebende Voraussetzung für den Erhalt des Arealbebauungsbonus statuiert.
Der Stadtrat hat gestützt auf diesen Entscheid seine Praxis verschärft: Der Stadtrat wird künftig auf die Erfüllung der an eine Arealbebauung gestellten Anforderungen strikte achten und die in § 55 BO festgelegten max. Ausnützungsziffern nur gewähren, wenn die Voraussetzungen hierfür klar eingehalten sind. Die in § 55 BO festgelegten max. Ausnützungsziffern werden auch heute nicht überschritten.
Zugehörige Objekte
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