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Parkraumbewirtschaftung

Zuständige Abteilung: Sicherheit
Verantwortlich: Kottmann, Gabriela

Einige Erläuterungen zum Parkieren auf öffentlichem Grund:

Nachtparkieren:
Wer sein Fahrzeug (Motorfahrzeuge und Anhänger an Motorwagen, ausgenommen Motorräder und Motorfahrräder) nachts auf öffentlichem Grund abstellt, bedarf einer behördlichen Bewilligung. Das schreibt das Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund der Stadt Zug vom 2. Juli 1968 und 12. Juli 1994 vor. Für die Bewilligung ist eine Monatsgebühr (derzeit CHF 25.- für leichte Motorwagen und CHF 50.- für schwere Motorwagen) zu entrichten.

Parkkarten für Anwohner:
Der Grosse Gemeinderat und der Stadtrat von Zug haben zum Schutz der Wohnquartiere vor Fremdparkierung die gebührenpflichtige Anwohnerbevorzugung in verschiedenen Zonen der Stadt eingeführt. Anwohnerinnen, Anwohner und Firmen der betroffenen Zonen können, sofern sie die Bedingungen erfüllen, gegen Bezahlung einer Gebühr von CHF 25.- / Monat eine Parkkarte lösen. Diese Parkkarte erlaubt ihnen das zeitlich unbeschränkte Tagesparkieren ihres Autos innerhalb der auf der Frontseite aufgeführten Parkplätze des betreffenden Gebietes. Diese und weitere Informationen finden Sie auf dem unten aufgeführten Merkblatt Parkkarten.^

Pendler-Parkplatzkarten:
Für das Parkieren auf folgenden Parkplätzen wurde eine Parkkarte geschaffen: Hafenweg, Allmendstrasse / Stadion und Herti Nord / Feldstrasse / Familiengärten. Sie können Parkkarten für einen Monat, ein halbes oder ganzes Jahr lösen. Für mehr Informationen laden Sie das unten aufgeführte Merkblatt «Pendler-Parkkarte» herunter.

Sonderbewilligungen D (Handwerker) und C (Spitex):
Handwerker/Handwerkerinnen, Service- und Dienstleistungsbetriebe sowie Spitex-Dienste, die das Fahrzeug zur unmittelbaren Berufsausübung/Arbeitsverrichtung dringend benötigen und auf öffentlichem Grund nicht gesetzeskonform Parkieren können und/oder aus der gleichen Notwendigkeit heraus Fahrverbotsbereiche befahren müssen, sind berechtigt eine Sonderbewilligung einzuholen. Der Legitimationsanspruch muss glaubhaft ausgewiesen werden. Das ungenützte Stehenlassen eines Fahrzeuges während eines halben Tages in nicht gesetzeskonformer Art (Bewilligungsinhalt Ziff. 2 - 5) kann nicht bewilligt werden, weil es gesetzlich nicht zulässig ist. Das bedeutet: Der Bewilligungsinhaber muss pro Halbtag mehrmals auf das Fahrzeug angewiesen sein (Materialtransport, Materialdepot). Weitere Sonderbewilligungen, wie das Ausstellen von Fahrverboten, werden vom Polizeiamt auf Ersuchen erteilt. Für mehr Informationen laden Sie das unten aufgeführte Merkblatt «Sonderbewilligungen D (Handwerker) und C (Spitex)» herunter.

Privatanzeigen:
Privatpersonen können Anzeigen erstatten, wenn am am Ort der Übertretung eine gültige, vom Kantonsgerichtspräsidenten erlassene Verfügung besteht. Diese Verfügung ist auf der Anzeige mit genauem Datum anzugeben (Das Verfügungsdatum kann beim Kantonsgerichtspräsidium Zug angefragt werden.) Die Signalisation / Markierung muss korrekt sein. Für mehr Informationen laden Sie das unten aufgeführte Merkblatt «Privatanzeigen» herunter.

Online-Dienste

Mit der Nutzung des Online-Schalters anerkennen Sie die in den detaillierten Nutzungsbedingungen enthaltenen Regeln.

Name Laden
Information für Privatanzeige (pdf, 56.9 kB)
Information Parkkarten Anwohnerbevorzugung (doc, 46.0 kB)
Information Pendler-Parkkarte (pdf, 58.2 kB)
Information Sonderbewilligungen Parkieren (pdf, 148.3 kB)


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