Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wir empfehlen die Homepage http://www.zug.ch/economy, resp. die Kontaktstelle Wirtschaft, Aabachstrasse 5, 6301 Zug (Volkswirtschaftsdirektion). [Marcel Grepper]
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug führt auf ihrer Website (http://www.zug.ch/economy) eine Liste, die laufend aktualisiert wird. Weiter bietet das Amtsblatt des Kantons Zug unter verschiedenen Rubriken wie «Wohnungen zu vermieten», «Büros / Gewerbe zu vermieten», «Liegenschaften zu verkaufen» etc. einen sehr guten Überblick über die aktuelle Immobilienmarktsituation. [Bauamt]
Die Stadt besitzt eigene Wohnungen, wenn auch nicht zahlreiche. Die Verwaltung dieser Liegenschaften hat sie spezialisierten Immobilien-Firmen übertragen. Im Internet sind freie Wohnungen unter der folgenden Adresse abrufbar: www.immo-zug.ch Zahlreiche Wohnungen sind weiter im Amtsblatt des Kantons Zug zu finden. Schliesslich kann beim kantonalen Amt für Wohnbauförderung eine Liste mit Adressen von Wohnbaugenossenschaften bezogen werden. [Liegenschaftenamt der Stadt Zug]
Die grösste Auswahl an Inseraten finden Sie im Amtsblatt des Kantons Zug http://www.amtsblattzug.ch, E-Mail: amtsblatt@speck-medien.ch und/oder in den lokalen Zeitungen: Neue Zuger Zeitung http://www.neue-zz.ch ; E-Mail: redaktion@neue-zz.ch Zuger Presse http://www.zugerpresse.ch ; E-Mail: redaktion@zugerpresse.ch
Sie können pro Ausweis maximal 15 Werke gleichzeitig ausleihen. In dieser Zahl dürfen höchstens 10 Bücher, 5 Hörbücher, 5 Karten, 5 Videos, 5 Musik-CDs, 5 CD-ROMs und 2 DVDs enthalten sein.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten kostenlos beim Rechtsdienst der Kantonalen Arbeitslosenversicherung Auskunft. Tel: 041 728 29 11
Sie melden sich bei der Einwohnerkontrolle (einwohnerkontrolle@zug.zg.ch) ab, indem Sie die Meldebestätigung abgegeben. Ausländische Staatsangehörige benötigen zur Abmeldung den Ausländerausweis. [Einwohnerkontrolle]
Adressänderungen innerhalb der Gemeinde sind innert 10 Tagen der Einwohnerkontrolle (einwohnerkontrolle@zug.zg.ch) bekanntzugeben, dazu muss die Meldebestätigung der Einwohnerkontrolle oder der Ausländerausweis vorgelegt werden. [Einwohnerkontrolle]
Wer neu in Zug Wohnsitz nimmt, hat sich innerhalb von 10 Tagen persönlich bei der Einwohnerkontrolle (einwohnerkontrolle@zug.zg.ch) anzumelden. Schweizer Bürger benötigen dazu den Heimatschein, Verheiratete zusätzlich das Familienbüchlein (Wochenaufenthalter den Heimatausweis). Zudem ist eine Kopie oder Bestätigung der aktuellen Krankenkasse vorzulegen. Für die Anmeldung von ausländischen Staatsangehörigen ist das Kantonale Amt für Ausländerfragen (http://www.zug.ch/kafa), Aabachstrasse 1, Zug, Telefon 041 / 728 50 50, zuständig. [Einwohnerkontrolle]
Für das Ausstellen von Pässen ist das kantonale Ausweisbüro zuständig. Hier geht es zur entsprechenden Webseite. [Einwohnerkontrolle]
Für das Ausstellen von Identitätskarten ist das kantonale Ausweisbüro zuständig. Hier geht es zur entsprechenden Webseite. [Einwohnerkontrolle]
Die Stadt Zug hält sich bei der Vergabe von Arbeiten an das Submissionsgesetz des Kantons und an die dazugehörende Vollziehungsverordnung. Als wichtiger Grundsatz gilt dabei die Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieter, das heisst, insbesondere auch, dass Ortsansässige gegenüber auswärtigen Anbietenden nicht bevorteilt werden dürfen. Damit ein Anbieter den Zuschlag für einen bestimmten Auftrag erhält, muss er verschiedene Eignungs- und Zuschlagskriterien erfüllen. Eignungskriterien sind objektive Kriterien wie die fachliche, wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Anbieters. Zuschlagskriterien werden bei jeder Ausschreibung neu festgelegt, wobei für die Vergabe des Auftrags nebst dem Preis weitere Kriterien wie Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kreativität etc. berücksichtigt werden. Die Vergabe erfolgt an den Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot. Bei standardisierten Gütern erfolgt der Zuschlag allein nach dem Kriterium des niedrigsten Preises. [Rechtsdienst Baudepartement]
Der Stadtarchitekt ist für die städtebauliche Entwicklung und für Fragen der Gestaltung in der Stadt Zug zuständig. Er entwickelt Projekte für stadteigene Bauten und Umbauten, begleitet private Bauherrschaften bei der Ausarbeitung von grösseren Wettbewerben und Studienaufträgen und leitet Studien- und Wettbewerbsverfahren. [Beat Aeberhard, Stadtarchitekt]
Der Stadtplaner Harald Klein koordiniert die städtischen Planungsverfahren. Er erarbeitet mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Richt- und die Nutzungsplanung. Weiter gehören die Quartierplanung, das Erstellen von Bebauungsplänen, die Erschliessungsplanung mit Strassen- und Baulinienplänen sowie das geographische Informationssystem GIS zum Aufgabenbereich der Stadtplanung. [Harald Klein, Stadtplaner]
Die Stadtbildkommission berät den Stadtrat in seiner Funktion als Baubewilligungsbehörde. Sie beurteilt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Baugesuche und Planungen in Bezug auf Städtebau und Gestaltung. Aufgabe der Stadtbildkommission ist es, mit ihren Stellungnahmen zur Verbesserung der Stadtgestaltung beizutragen. Hier finden Sie die Namen der Mitglieder der Stadtbildkommission. [Marietta Huser, Leiterin Baubewilligung]
Der Stadtingenieur Peter Durisin ist insbesondere für die Verkehrsplanung zuständig. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen weiter die öffentlichen Grün- und Parkanlagen sowie der Bau, Unterhalt und Betrieb von Strassen und Wegen sowie der Kanalisation. Zudem ist ihm der städtische Werkhof unterstellt. [Peter Durisin, Stadtingenieur]
Die rund 60 dem Leiter Werkhof, Peter A. Roos, unterstellten Mitarbeitenden des Werkhofs Göbli, Telefon 728 22 97, sind für die Strassenreinigung und den Winterdienst der Strassen und Wege in der Stadt Zug besorgt. [Werkhof]
Die verschiedenen Abteilungen des Baudepartementes (Städtebau, Stadtplanung, Tiefbau, Baubewilligungen, Rechtsdienst und Departementssekretariat) erteilen zu sämtlichen mit Stadtentwicklung, Planung oder Bau zusammenhängenden Fragen jederzeit gerne Auskunft. Beim Departementssekretariat können folgende Unterlagen, Pläne, Reglemente, Formulare etc. bezogen werden. Eine Auswahl von Formularen sowie eine Wegleitung über das Bauen in der Stadt Zug finden Sie im Online-Schalter [Baudepartement der Stadt Zug]
Nein, das Betreibungsamt stellt die Kosten in Rechnung. [Betreibungsamt der Stadt Zug]
Die Anfrage muss schriftlich und mit Beilage eines Interessensnachweises beim Betreibungsamt der Stadt Zug, Fischmarkt 1, 6301 Zug, erfolgen. Telefonische Auskünfte sind nicht zulässig. [Betreibungsamt der Stadt Zug]
Der Strafregisterauszug muss bei der Kantonspolizei, das Leumundszeugnis bei der Einwohnerkontrolle bestellt werden. [Betreibungsamt der Stadt Zug]
Bei natürlichen Personen am Wohnort, bei juristischen Personen an dessen Sitz (gem. Handelsregister). [Betreibungsamt]
Je nach Forderungstitel beim Rechtsöffnungsrichter oder beim Friedensrichter. [Betreibungsamt der Stadt Zug]
Beschädigte und verlorene Medien sind der Bibliothek zum Neuwert zu vergüten. Der/die BenutzerIn wird im eigenen Interesse gebeten das Ausleihpersonal beim Empfang der Medien auf vorhandene Schäden aufmerksam zu machen. Schäden an Medien dürfen nicht selbst repariert werden. Die Benutzungsordnung kann in der Bibliothek eingesehen werden.
Ausgeliehene Medien können online oder in der Bibliothek gegen eine Gebühr von SFr. 2.- vorgemerkt werden.
Die Ausleihe ist kostenlos. Sie kann nur gegen Vorweisung des Benutzerausweises vorgenommen werden.
Sie können das ganze Angebot unserer Dienstleistung auf dem Internet abrufen unter: www.bibliothekzug.ch
Die Stadt- und Kantonsbibliothek steht allen Personen zur Benutzung offen, die in der Region Zug wohnen oder im Kt. Zug arbeiten. Jede Adressänderung ist der Bibliothek so rasch als möglich mitzuteilen.
Nach Ablauf der Leihfrist wird der/die BenutzerIn gemahnt. Die Mahngebühren sind wie folgt gestaffelt:
Nach drei erfolglosen Mahnungen und einem Erinnerungsschreiben (Schreibgebühr SFr. 5.-) werden rechtliche Schritte eingeleitet.
Die Leihfrist beträgt vier Wochen. Die Ausleihdauer kann vor Ablauf der Leihfrist um weitere vier Wochen verlängert werden. Verlängerungen können online, telefonisch oder schriftlich unter Angabe der Ausweisnummer erfolgen. Die Verlängerung ist nicht möglich, wenn eine Reservation vorliegt. Wenn eine Reservation durch eine/n andere/n BenutzerIn erfolgt, kann die Verlängerung aufgehoben werden.
Montag 09.00 - 20.00 Dienstag 09.00 - 18.00 Mittwoch 09.00 - 18.00 Donnerstag 09.00 - 20.00 Freitag 09.00 - 18.00 Samstag 09.00 - 16.00 Am Vorabend von gesetzlichen Feiertagen schliesst die Bibliothek um 17.00 Uhr.
Die Brandschutznormen schreiben folgendes vor:
Die FFZ (http://www.ffz.ch) rekrutiert in der Regel nur Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Zug. Für einen Beitritt müssen folgende Punkte erfüllt werden:
Die Adjutantur der FFZ (http://www.ffz.ch), Feuerwehrgebäude Ahornstrasse 6, Postfach 2241, 6302 Zug, Tel. 041 728 18 18, vermittelt den Kontakt zu den verschiedenen Korpschefs.
Der öffentliche Grund (ÖG) steht Vereinen und Organisationen für Ausstellungen, sportliche und kulturelle Anlässe usw. zur Verfügung. In der Regel wird der ÖG nicht an private Personen oder für kommerzielle Anlässe vergeben. Auskunft über die Benützung des öffentlichen Grundes erteilt das Polizeiamt der Stadt Zug, Zollhaus am Kolinplatz 14, Telefon 041/728 22 33 (polizeiamt@zug.zg.ch). Das Polizeiamt erteilt die Bewilligung und informiert über die Bedingungen und Auflagen. Gesuche für die Benützung von Schulhäusern und Sportanlagen sind an das Sportamt der Stadt Zug, Ägeristrasse 9, Tel. 041/728 20 41 (sportamt@zug.zg.ch) zu richten. [Polizeiamt]
Der Veranstaltungskalender von www.stadtzug.ch vermittelt Ihnen die wichtigsten Anlässe in Kultur und Politik.
Auskunft erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA), Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6300 Zug / Tel.: 041 728 55 20 [Amt für Wirtschaft und Arbeit]
In der Schweiz gilt die Handels- und Gewerbefreiheit. Für den Betrieb eines Gastgewerbes gelten die kantonalen Gesetze. Im Kanton Zug und somit auch in der Stadt Zug ist ein Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank nicht bewilligungspflichtig (z.B. Café). Für einen Betrieb mit Ausschank von alkoholhaltigen Getränken gilt grundsätzlich das Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) vom 25. Januar 1996. Die Bewilligung erteilt der Stadtrat (§ 7). Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte, mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist (§ 8). Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 05.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (§12). Für beantragte längere Öffnungszeiten führt der Stadtrat ein Auflage- und Einspracheverfahren durch (§ 13). Bewilligungsgesuche sind rechtzeitig an das Polizeiamt der Stadt Zug (polizeiamt@zug.zg.ch), Zollhaus am Kolinplatz, Telefon 041/728 22 33, zu richten, wo auch die notwendigen Formulare erhältlich sind:
*Formular im Internet unter http://www.stadtzug.ch
Alle Versicherten, welche auf Grund der Berechnung mit den zur Verfügung stehenden Steuerdaten einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, erhalten bis spätestens Mitte Februar von der AHV eine Bescheinigung zugestellt. Alle übrigen Personen, welche der Meinung sind, dass sie die Voraussetzungen zum Bezug der Prämienverbilligung erfüllen, können ein Antragsformular bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug, Stadthaus, beziehen. Diese Stelle steht Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. Tel: 041/ 728 22 00 [Einwohnerkontrolle der Stadt Zug]
Für Bankverbindungen: ZKB 00-751.029-02 Für Postverbindungen: 60-2600-5 [Finanzdepartement der Stadt Zug]
Sie beträgt mindestens zehn Prozent des Gewinns; dabei werden die wertvermehrenden Investitionen berücksichtigt. [Grundstückgewinnsteueramt]
Ja, beim Erbschaftsamt der Stadt Zug, Zollhaus am Kolinplatz, 6300 Zug. Bei einem Wohnortswechsel sind die hinterlegten Dokumente abzuholen und am neuen Wohnort zu hinterlegen. [Martha Ernst]
Alle Personen, die älter als 18 Jahre alt und urteilsfähig sind, können selbst ein handschriftliches Testament erstellen. Wie der Name sagt, muss ein solches Testament vom Verfasser selbst von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein. Zudem gehört auf dieses Testament der Ort, wo es geschrieben wurde, und das genaue Datum jenes Tages, an dem es geschrieben wurde. Schliesslich ist das Testament eigenhändig zu unterschreiben. [Martha Ernst]
Anordnungen für die Bestattung (Erd- oder Urnenbestattung, Form der Abdankung etc.) sind unbedingt vom Testament zu trennen, denn das Testament wird meistens nach der Bestattung eröffnet. Bestattungswünsche können beim Zivilstandsamt der Stadt Zug, Stadthaus, 6301 Zug, schriftlich hinterlegt werden. Das Zivilstandsamt ordnet die Bestattungen an und berücksichtigt dabei diese Wünsche. [Zivilstandsamt]
Die Stadt- und Kantonsbibliothek Zug verfügt über eine grosse Auswahl an verschiedenen Bücher über die Stadt und den Kanton Zug. Stadt- und Kantonsbibliothek Zug St.-Oswalds-Gasse 21 6301 Zug Oder wenden Sie sich bitte an die Buchhandlung Bücher Balmer in Zug, Neugasse 12. Telefon: 041 726 97 97 www.buecher-balmer.ch
Die Stadt Zug bietet Möglichkeiten an, um Räume in ihren Liegenschaften zu mieten. Wir senden Ihnen gerne entsprechende Unterlagen zu (Pläne, Reglemente, Anmeldungsformulare) [Abteilung Immobilien]
Die Stadt tätigt eher Tauschgeschäfte als Verkäufe. Interessenten können schriftlich ein Gesuch an das Finanzdepartement der Stadt Zug richten. Der Stadtrat wird die Anfragen prüfen und die Bewerber über ihre Chancen informieren. [Finanzdepartement der Stadt Zug]
Bei Fragen schauen Sie bitte unter: www.musikschulezug.ch nach. [Musikschule]
Personen, welche sich lediglich für die Arbeitsvermittlung anmelden, also keine Leistungen von der Arbeitslosenkasse beziehen wollen oder können, wenden sich direkt an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV; Tel. 041 728 25 88). Es muss aber beachtet werden, dass man so nicht krankentaggeld- oder unfallversichert ist. [Regionales Arbeitsvermittlungszentrum]
In der Gemeinde, bei der man mit Heimatschein angemeldet ist oder bei jener Gemeinde, bei der man offiziell als Wochenaufenthalter gemeldet ist. Eine Ausnahme bildet im Kanton Zug die Stadtgemeinde Zug: Personen dieser Wohhngemeinde müssen sich direkt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Zug, Hertizentrum 6, 2. Stock, 6300 Zug, melden. Für eine Anmeldung sind folgende Unterlagen nötig:
Das RAV der entsprechenden Region nimmt gerne Stellenangebote entgegen. RAV des Kantons Zug: Tel. 041 728 25 88
Auf dem Polizeiposten der Zuger Polizei, Kolinplatz 4, 6300 Zug (info@polizei.zg.ch) Telefon: 041 728 45 20 [Zuger Polizei]
Ihr Kind darf den Kindergarten nach dem 4. Altersjahr (sofern dieses bis Ende Februar erreicht wurde) besuchen. [Stadschulen]
In der Stadt Zug bestehen zur Zeit 17 Halbtageskindergärten. Das heisst, dass in jedem Quartier mit Kindergärten ein Halbtageskindergarten geführt wird. [Stadtschulen]
Der Besuch des Kindergartens während zweier Jahren ist freiwillig und kostenlos. [Stadtschulen]
Die Tagesschule entspricht der normalen Durchmischung der Schüler. Sie ist keine Sonderschule und führt auch keine Kleinklassen. Der Unterricht wird gemäss den Lehrplänen und den Richtlinien des Kt Zug erteilt. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, das Förder- und Stützangebot der Zuger Stadtschulen zu benützen. Betreuung: Die Schule ist von 0700 Uhr bis 1730 Uhr geöffnet. In der unterrichtsfreien Zeit werden die Schülerinnen und Schüler von Lehrpersonen betreut. Der Kontakt ist persönlicher, so trägt die Tagesschule zur Stabilität in der Erziehung bei. ELG: Seit 1997 gibt es eine Eltern-, LehrerInnengruppe, die den Kontakt zwischen Schule und Elternhaus pflegt. In Arbeitsgruppen werden gemeinsame Projekte realisiert. Ein reger Austausch prägt die Beziehung zwischen Team und Eltern. Tel: 041/726 40 40 Anmeldung Stadtschulen Zug, Ägeristr. 7, 6300 Zug Tel: 041/728 21 45. [Tagesschule Zug]
Ein Wechsel der Schulart ist am Ende eines Schuljahres möglich. Ist eine Über- oder Unterforderung offensichtlich, entscheiden das Lehrerteam der Klasse, die Eltern und das Kind gemeinsam aufgrund der schulischen Leistungen in den verschiedenen Lernbereichen sowie der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin, des Schülers. Wechsel in höhere Schulart: Leistungsstarke Schülerinnen und Schüler der Realschule können in der Regel in die nächste Klasse der Sekundarschule wechseln, wenn sie in den Pflichtfächern im Durchschnitt gute bis sehr gute Leistungen erbringen und in einem Fach den höchsten Niveaukurs besuchen. Wechsel in tiefere Schulart: Sekundarschülerinen und –schüler, die in den Pflichtfächern im Durchschnitt ungenügende Leistungen erbringen und einem Fach den tieferen Niveaukurs besuchen, wechseln in der Regel in die nächste Klasse der Realschule. Bei Uneinigkeit über den Wechsel der Schulart entscheidet die Schulkommission. Bei einem Schulortwechsel innerhalb des Kantons erfolgt am neuen Wohnort der Eintritt in eine Schulart der kooperativen Oberstufe aufgrund der bisherigen Zuweisung. Repetition: Die Repetition der Klasse ist nur in besonderen Fällen mit Bewilligung der Schulkommission möglich. Die Gesamtbeurteilung durch das Lehrerteam der Klasse und eine allfällige Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes muss dies als angezeigt erscheinen lassen. [Urs Landolt, Stufenleiter Sekundarstufe I]
Jedes bildungsfähige Kind ist berechtigt und verpflichtet, während neun Jahren die Schule zu besuchen. Das Schuljahr beginnt jeweils am ersten Montag nach dem 15. August und dauert mindestens 38 Schulwochen. [Jürg Kraft, Rektor]
Kinder, die bis Ende Februar das 6. Lebensjahr erreichen, sind schulpflichtig. Kinder, die bis Ende Mai das 6. Lebensjahr erreichen, sind schulberechtigt. In Ausnahmefällen (Auf Antrag des Schulpsychologischen Dienstes) können Kinder, die später als Ende Mai das 6. Lebensjahr erreichen, mit Entscheid der Schulkommission frühzeitig eingeschult werden. [Stadtschulen]
Die Schule ist von 07:00 Uhr bis 17:30 Uhr geöffnet. In der unterrichtsfreien Zeit werden die Schülerinnen und Schüler von Lehrpersonen betreut. Der Kontakt ist persönlicher und die Tagesschule trägt so zur Stabilität in der Erziehung bei. Hausaufgaben: Die Aufgaben werden in der Schule unter Aufsicht einer Lehrperson gemacht. Aufgaben, die nicht oder nur wenig belastend sind, wie beobachten, sammeln, etc. werden auch in Tagesschulen aufgegeben. [Margret Schulz, Schulleiterin]
Seit dem Schuljahr 2000/2001 gilt auf der Sekundarstufe I die „Kooperative Oberstufe mit leistungsdifferenzierten Niveauklassen in Mathematik und Französisch“. Was will die Reform? Schülerinnen und Schüler, die leistungsmässig im Grenzbereich zwischen Sekundar- und Realschule liegen, sind in einzelnen Fächern oft unter- oder überfordert, weil die Zuweisung Sekundarschule oder Realschule für alle Fächer gilt. Die neue Form erlaubt in zwei Fächern spezifische Zuweisungen. Sehr gute Schülerinnen und Schüler können mit dem neuen Modell noch gezielter auf weiterführende Bildungswege mit erhöhten Ansprüchen vorbereitet werden. Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten, welche in die Real- und teilweise auch in die Sekundarklassen integriert wurden, sollen mit heilpädagogischen Massnahmen gezielter unterstützt werden. Die Arbeitswelt fordert vermehrt neue Arbeitstechniken und Arbeitshaltungen. Durch vielfältige Lernformen und verbesserte Differenzierung des Unterrichts sollen die Schülerinnen und Schüler zu mehr Selbstständigkeit und Eigenverantwortung geführt werden. Auch ihr Sozialverhalten soll damit noch vermehrt gefördert werden. Das Modell Mit dem neuen Modell soll die Kooperation zwischen den Schularten und damit auch die Durchlässigkeit zwischen Sekundar- und Realklassen verbessert werden. Zudem können bei den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I individuelle Neigungen und Leistungsunterschiede in den Fächern Mathematik und Französisch durch das schulartenübergreifende Angebot von Niveauklassen berücksichtigt werden. So können z. B. leistungsstarke Realschülerinnen und -schüler in Mathematik das höhere Niveau besuchen und jene Sekundarschülerinnen und -schüler, die grosse Mühe haben mit dem anspruchsvolleren Lernstoff der Sekundarschule, können das Niveau B besuchen. Die Werkschülerinnen und Werkschüler werden in die Realklassen integriert. Für die spezielle Unterstützung in den Regelklassen ist der Schulische Heilpädagoge zuständig. Er arbeitet je nach Bedürfnis in der Klasse oder im Einzel- oder Gruppenunterricht. Für Schülerinnen und Schüler, welche die Lernziele nicht erreichen, werden Ersatzangebote (Lern- und Arbeitstechnik, Lerngruppe Deutsch, Lerngruppe Mathematik) eingerichtet. Konsequenzen
Für den Unterricht an den gemeindlichen Schulen (Kindergarten und 1.-9. Schuljahr) werden keine Schulgelder (Ausnahme: Tagesschule) erhoben. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton Zug wohnen, haben auch an den kantonalen Schulen kein Schulgeld zu bezahlen. Die Anschaffung des persönlichen Schul- und Gebrauchsmaterials ist Sache der Eltern (z.B. Schreibutensilien, Taschenrechner, Turnbekleidung). [Bildungsdepartement der Stat Zug]
Das Übertrittsverfahren am Ende der 6. Primarklasse: Das Übertrittsverfahren im Kanton regelt die Zuweisung von der 6. Primarklasse oder Kleinklasse in eine Schulart der Sekundarstufe I, also in die Werkschule, die Realschule, die Sekundarschule oder die Unterstufe des Gymnasiums. Der entsprechende Zuweisungsentscheid wird anlässlich eines Zuweisungsgesprächs gemeinsam zwischen der Lehrperson, den Eltern und dem Kind getroffen. Dabei sind folgende Kriterien von Bedeutung:
Ziel dieses Verfahrens ist es, das Kind am Ende der Primarstufe seinen Fähigkeiten und seiner mutmasslichen Entwicklung entsprechend derjenigen Schulart zuzuweisen, in der es optimal gefördert werden kann. Das Kind hat das Recht, die zugewiesene Schulart während eines Jahres zu besuchen. Bei Uneinigkeit zwischen Eltern und Lehrperson trifft die kantonale Übertrittskommission nach eingehender Prüfung der Vorakten und aufgrund eigener Abklärungen den Zuweisungsentscheid. Die Repetition der 6. Primarklasse ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Eltern haben ein schriftliches Gesuch bis zu den Sportferien an die Schulkommission ihrer Wohngemeinde einzureichen. [Jürg Kraft, Rektor]
In allen gemeindlichen Schulen dauert der Unterricht von Montag bis Freitag. Der Mittwochnachmittag und der Samstag sind schulfrei. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt für
Unterricht: In allen Klassen kommt noch bis max. 2 ZE individuelle Förderung dazu. Ab der 2. Primarklasse kommt Religionsunterricht dazu, der von den anerkannten Kirchen erteilt wird und über dessen Unterricht die Eltern entscheiden. [Jürg Kraft, Rektor]
Hausaufgaben dienen der Festigung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse; sie sollen die Schülerinnen und Schüler durch persönliches Beobachten und angemessene Materialbeschaffung für den Unterricht interessieren und den Eltern Einblick in die schulische Arbeit des Kindes geben. Hausaufgaben über die Mittagszeit, vom Freitag auf den Montag, über Feiertage und über die Ferien sind nicht zulässig. Zudem dürfen bis und mit der 4. Primarklasse keine Hausaufgaben vom Mittwoch auf den Donnerstag erteilt werden. Als obere Grenze für die tägliche Hausaufgabenzeit gilt folgende Faustregel: Schuljahr, in dem sich das Kind befindet, mal 10 ergibt die maximale Hausaufgabenzeit in Minuten (z.B. 2. Schuljahr: 20 Minuten). Die Schülerinnen und Schüler sollten die Hausaufgaben im Wesentlichen ohne fremde Hilfe machen können; auf allen Stufen sollen die Kinder und Jugendlichen über genügend Zeit für Sport, musische Betätigung oder Erholung verfügen. [Jürg Kraft, Rektor]
Die Stundenpläne im Kindergarten und auf der Primarstufe sind so gestaltet, dass alle Schülerinnen und Schüler einer Gemeinde an den Vormittagen während mindestens 2 Stunden gleichzeitig den Unterricht besuchen (Blockzeit). Lediglich in der 1. Primarklasse und in der Kleinklasse A kann an vier und in der 2. Primarklasse an zwei Vormittagen während 2 Stunden am Rande der Blockzeiten Unterricht in Halbklassen (alternierender Unterricht) erteilt werden. Kinder, deren Eltern dies bei der Lehrperson verlangen, werden während der vollen Blockzeit unterrichtet. [Jürg Kraft, Rektor]
Einen detaillierten Ferienplan finden Sie auf unserer Homepage hier [Stadtschulen]
Rund ein Fünftel unserer Bevölkerung ist ausländischer Herkunft; ein grosser Teil davon spricht eine fremde Sprache. Dementsprechend gibt es in vielen Schulklassen fremdsprachige Kinder. Die Integration und Förderung von Kindern aus verschiedenen Ländern und Kulturen stellen grosse Anforderungen an die Lehrpersonen. Die multikulturelle Zusammensetzung ist jedoch auch eine Chance, Verständnis für Minderheiten zu entwickeln und soziales Lernen zu üben. In den meisten Kindergärten erhalten fremdsprachige Kinder einen speziellen Förderunterricht, der sie auf spielerische Art in die neue Sprache einführt. Um den fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen in der Primarschule so schnell wie möglich unsere Sprache näherzubringen, erhalten diese zusätzlichen Deutschunterricht oder werden vorübergehend in einer Kleinklasse unterrichtet. Spät zugereiste fremdsprachige Jugendliche werden in der Integrationsschule besonders gefördert. [Jürg Kraft, Rektor]
Über alle Möglichkeiten der familienergänzenden Kinderbetreuung in der Stadt Zug gibt Auskunft: Kinderbetreuungs-Infoservice, Telefon 041 711 48 85. Sie erhalten Auskunft über Betreuungsorte, Aufnahmebedingungen, freie Plätze, Elternbeiträge, usw.
Die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen richtet sich nach §25 Sozialhilfegesetz des Kt Zug, vom 16. Dezember 1982. [Sozialamt]
Die privaten und öffentlichen Beratungsstellen werden regelmässig im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert. Eine aktuelle Liste kann beim Sozialdienst (sozialdinest@zug.zg.ch) angefordert werden. [Sozialdienst]
Die Liste der aktuellen Selbsthilfegruppen kann während den Bürozeiten bei der Kontaktstelle „Selbsthilfegruppen" Zug angefordert werden. Tel: 041/728 35 16 [Kontaktstelle Selbsthilfegruppen Zug]
Grundsätzlich kann jeder Einwohner der Stadt Zug die Hilfe des Sozialdienstes in Anspruch nehmen. Die Kontaktaufnahme kann telefonisch oder durch persönliche Vorstellung auf dem Amt erfolgen. In der Regel wird ein Gesprächstermin vereinbart. [Sozialamt]
Für Wohnungsmieten gibt es keine offiziellen Obergrenzen. Die Verhältnismässigkeit muss aber gewahrt bleiben.
Das Existenzminimum wird grundsätzlich individuell berechnet. Dabei werden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) angewandt. Zu den festen Bestandteilen des Existenzminimums gehören: Grundbedarf für einen Einpersonen-Haushalt SFr. 1'110.-; Miete im Normalfall nach Aufwand; Krankenkassenprämie nur Grundbedarf gemäss KVG. [Sozialamt]
Ja, es gibt eine 500 Meter lange Finnenbahn bei der Leichtathletik-Anlage Allmend in der Herti. [Sportamt]
Ja, die Anlagen sind öffentlich und es stehen während den Öffnungszeiten auch Garderoben zur Verfügung. [Sportamt]
Die Anlage- und Hauswarte der entsprechenden Sportanlagen. [Sportamt Zug]
Die Leichtathletikanlangen sind gemäss Benützungsordnung für die Leichtathletikanlage geöffnet. Während bewilligten Veranstaltungen ist die Benützung zu Trainingszwecken nicht möglich. [Sportamt]
Die aktuellen Kosten finden Sie hier [Bildungsdepartement der Stat Zug]
Auskünfte erteilt das Sportamt der Stadt Zug, Zeughausgasse 9, Postfach 1258, 6301 Zug. Tel: 041 728 20 40 Email: sportamt@zug.zg.ch [Sportamt]
Kantonale Verwaltung Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 26 6300 Zug Telefon: 041 728 33 11 Email: economy@zug.ch Homepage: www.zug.ch/tax [Kantonale Steuerverwaltung]
Privatpersonen, Treuhänder, Banken und auch einige Rechtsanwälte sind Ihnen gegen Entschädigung dabei gerne behilflich. Die Verwaltung der Stadt Zug bietet keine Möglichkeiten, Steuererklärungen auszufüllen.
Der Steuerfuss für das Jahr 2005 in der Stadt Zug beträgt 70 Prozent des kantonalen Einheitssatzes; zusätzlich wird ein Rabatt von 2 Prozent gewährt. Zu diesen Sätzen kommen jene des Kantons, der Kirchgemeinden. [Finanzdepartement der Stadt Zug]
Für eine normale Steuererklärung muss die Fristerstreckung bei der kantonalen Steuerverwaltung beantragt werden; sie kann aber auch unbürokratisch über das Internet beantragt werden (www.zug.ch/tax). Eine Fristverlängerung für die Erbschaftssteuererklärung wird durch das Finanzdepartement ausgestellt und in der Regel problemlos erteilt. [Finanzdepartement der Stadt Zug]
Die kantonale Steuerverwaltung bietet auf ihrer Homepage www.zug.ch/tax die Möglichkeit der Berechnung von Steuern an. [Finanzdepartement der Stadt Zug]
Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV www.estv.admin.ch/data/sd/d/index.htm Rubrik: Steuerbelastung / Steuerberechnungen
Der Zuger Ökihof ist zu folgenden Zeiten geöffnet: Mo – Do: 9.00 – 11.30, 13.00 – 16.30 Fr: 09.00 bis 11.30 Uhr, 13.00 bis 18.30 Uhr Sa: 8.00 – 13.00 Uhr
Anregungen für Änderungen der ZVB-Linien 11, 12 und 13 nimmt Stefan Juch (stefan.juch@zug.zg.ch) vom Polizeiamt der Stadt Zug entgegen. Telefon: 041 728 22 85. Für alle anderen Linien sowie für das (Stadt-) Bahnangebot ist Pius Zihlmann (pius.zihlmann@vd.zg.ch), Angebotskoordinator beim Amt für öffentlichen Verkehr, zuständig. Seine Telefonnummer: 041 728 55 43. [Polizeiamt / Verkehr]
Stefan Juch (stefan.juch@zug.zg.ch) vom Polizeiamt der Stadt Zug gibt Ihnen gerne Auskunft. Der Busfahrplan der Zugerland Verkehrsbetriebe (ZVB) kann online auf dem Internet (http://www.zvb.ch) abgerufen werden. Das Amt für öffentlichen Verkehr unterhält eine eigene Website mit aktuellen Informationen über den öffentlichen Verkehr (http://www.zug.ch/oev). Noch Zukunftsvision, aber beschlossene Sache: Informationen über das Projekt Zuger Stadtbahn (http://www.zug.ch/stadtbahn). [Polizeiamt / Verkehr]
Die Zugerland Verkehrsbetriebe AG (http://www.zvb.ch), Leitstelle, Telefon: 041 728 58 33
Die Stadtverwaltung ist von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr geöffnet. Wenn Sie die Stadtverwaltung ausserhalb dieser Zeiten kontaktieren möchten, vereinbaren Sie mit den verantwortlichen Personen der Ämter einen Termin. [Stadtkanzlei Zug]
Die Aufgaben des Sektionschefs werden in der Stadt Zug durch das Kreiskommando des Kantons Zug (http://www.zug.ch/afm), Kirchenstrasse 6, Zug (Telefon 041 728 35 45) wahrgenommen. [Militäramt des Kantons Zug]
Die Stadt- und Kantonsbibliothek verfügt über eine grosse Auswahl an Unterlagen über die Stadt und den Kanton Zug. Stadt- und Kantonsbibliothek St.-Oswalds-Gasse 21 6301 Zug Oder wenden Sie sich bitte an Zug Tourismus http://www.zugtourismus.ch [Zug Tourismus]
Den Schlüssel erhalten Sie bei der Zuger Polizei, Dienststelle Kolinplatz Tel. 041 728 45 20, gegen Hinterlegung eines kleinen Depots. [Zuger Polizei] |
