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Volksinitiative «Ja zu Gewerbe und Läden in der Altstadt!» kann nicht wie geplant umgesetzt werden

15. November 2018
Im Juni 2018 stimmte die Stimmbevölkerung der Stadt Zug der Volksinitiative «Ja zu Gewerbe und Läden in der Altstadt!» zu. Zur Umsetzung dieses Volksentscheides startete der Stadtrat ein Verfahren zur Änderung des bestehenden und rechtsgültigen Bebauungsplanes Post. Im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens kommt die Baudirektion des Kantons Zug zum Schluss, dass die geplante Anpassung des Bebauungsplanes der geltenden Rechtsordnung widerspricht. Um möglichst schnell Rechtssicherheit zu erlangen, empfiehlt der Stadtrat dem Grossen Gemeinderat der Stadt Zug, die Volksinitiative im Nachhinein für ungültig zu erklären.

Die Initiative «Ja zu Gewerbe und Läden in der Altstadt!» hat ihren Ursprung im Bebauungsplan Post, welcher 2008 von den Stimmberechtigten der Stadt Zug mit einer Mehrheit von 65 Prozent angenommen wurde. Dieser Bebauungsplan ist rechtsgültig und regelt unter anderem auch die Parkplatzfrage: Gemäss den Bestimmungen im Bebauungsplan werden in einem neuen Parkhaus 100 öffentliche Parkplätze erstellt, im Gegenzug müssen 60 oberirdische Parkplätze, insbesondere auf dem oberen und unteren Postplatz, aufgehoben werden. Das Parkhaus wurde zwischenzeitlich eröffnet (April 2018). Dies bedeutet, dass gemäss rechtsgültigem Bebauungsplan innert Jahresfrist die 60 oberirdischen Parkplätze aufgehoben werden müssen. Darauf zielte die Volksinitiative: Anders als im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehen, möchte sie einen Teil dieser Parkplätze (insgesamt 42 Parkplätze, insbesondere auf dem unteren Postplatz) nicht aufheben.

Die Volksinitiative wurde im Juni 2018 von der Stadtzuger Stimmbevölkerung mit einer Mehrheit von 58 Prozent angenommen. Im Zuge der Umsetzung dieses Volksentscheides beabsichtigte der Stadtrat, den rechtsgültigen Bebauungsplan Post im Sinne der Initiative nachträglich abzuändern. Bereits im Rahmen der Beantwortung einer kleinen Anfrage zu den rechtlichen Konsequenzen der Initiative äusserte sich der Stadtrat im Mai 2018 dahingehend, dass eine Umsetzung der Initiative bei Annahme des Volksbegehrens zu verschiedenen juristischen Problemen führen könne. Die Baudirektion des Kantons Zug kommt im Rahmen des bei Bebauungsplanänderungen üblichen Vorprüfungsverfahrens nun zum Schluss, dass der Bebauungsplan Post bezüglich der oberirdischen Parkplätze nachträglich nicht geändert werden kann. Seitens Baudirektion wird nachvollziehbar festgestellt, dass die vom Stadtrat beantragte Änderung des Bebauungsplanes Post die geltende Rechtsordnung, namentlich § 32 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetztes (PBG), verletze. Worum geht es: Im Rahmen eines Bebauungsplanes erhält die Bauherrschaft die Möglichkeit, gegenüber der Einzelbauweise von den geltenden Bauvorschriften abzuweichen, wenn sich daraus wesentliche Vorteile ergeben. Beim Bebauungsplan Post wurde die Geschosszahl gegenüber der eigentlich zulässigen Einzelbauweise um 60 Prozent erhöht (acht statt fünf Geschosse), andererseits wurde der Grenzabstand um rund 40 Prozent verkleinert (3.5 Meter anstatt 6 Meter). Im Gegenzug sollte der Postplatz durch die Aufhebung der Parkplätze freigespielt werden. Die vorstehend aufgeführten Privilegien wurden mit den bereits realisierten Neubauten am Postplatz in Anspruch genommen und können nicht mehr rückgängig gemacht werden. Im Rahmen der Vorprüfung kam die Baudirektion nun zum Schluss, dass mit dem beantragten Verzicht auf die Aufhebung der Parkplätze der rechtsgültige Bebauungsplan seine wesentlichen Vorteile gegenüber der Einzelbauweise verlieren würde. Nun gelte es, auch den anderen Teil der Verpflichtung aus dem Bebauungsplan, die Aufhebung der oberirdischen Parkplätze, zu erfüllen. Im Vorprüfungsbescheid wird damit in Aussicht gestellt, dass einer Bebauungsplanänderung bei Weiterführung des Bebauungsplanänderungsverfahrens letztlich nicht zugestimmt werden könne.

Der Stadtrat und die Baudirektion des Kantons Zug sind sich der Problematik dieser Beurteilung bewusst. Gemeinsam wurde nach Vorliegen der negativen Vorprüfung deshalb die Frage erörtert, ob mit einer weitergehenden Anpassung des Bebauungsplanes neue, andere wesentliche Vorteile geschaffen werden könnten, welche § 32 PBG standhalten. Aufgrund der bestehenden Gesetzgebung sowie rechtsstaatlichen und sachbezogenen Überlegungen sehen jedoch sowohl die städtischen wie auch kantonalen Behörden keinerlei Handlungsspielraum.

Als Konsequenz aus dieser Situation beabsichtigt der Stadtrat, die Volksinitiative nachträglich für ungültig erklären zu lassen. Dies ist gemäss herrschender Lehre möglich. Der Stadtrat wird zuhanden des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug noch im Dezember einen entsprechenden Bericht und Antrag verabschieden. Damit verzichtet der Stadtrat auf die Fortführung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans. Die Fortführung wäre prinzipiell möglich, aber ein langwieriger und voraussichtlich aussichtsloser Prozess. Dieser wäre für die Stadt und Private mit hohen Prozesskosten verbunden. Mit der gewählten Lösung der nachträglichen Ungültigkeitserklärung können die wesentlichen Rechtsfragen möglichst rasch auf die juristische Ebene gebracht werden. Es wird Aufgabe der Gerichte sein, die umstrittenen Fragen zu entscheiden und Rechtssicherheit zu schaffen.

Der aktuelle rechtskräftige Bebauungsplan Post hält in Ziff. 7 fest, dass nach der Eröffnung des Parkhauses innerhalb Jahresfrist zwingend 60 öffentliche oberirdische Parkplätze aufzuheben sind. 18 Parkplätze auf dem oberen Postplatz wurden vom Stadtrat bereits aufgehoben. Gegen diese Aufhebung ist bereits ein Verfahren vor Verwaltungsgericht hängig. Der Stadtrat sieht vor, die verbleibenden 42 Parkplätze im April 2019 aufzuheben. Ein Zuwarten stellt für den Stadtrat keine Option dar, da der rechtsgültige Bebauungsplan zwingend umzusetzen ist und bei einer Nichtumsetzung mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu rechnen wäre.

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