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Öl- und Gasfeuerungen

Feuerungskontrolle = mehr Lebensqualität
Bei der Feuerungskontrolle handelt es sich um die "Abgasmessung" der Heizungsanlage oder anderen Feuerungsanlagen. Die Luftreinhalteverordnung (LRV) schreibt vor, dass Anlagen welche die Luft verunreinigen, ihre Emissionen begrenzen müssen.

Messpflicht
Gemäss Art. 13 Absatz 3 der LRV sind die Öl-Anlagebetreiber alle zwei Jahre, bzw. die Gas-Anlagebetreiber alle vier Jahre, verpflichtet eine Abgasmessung von einem zugelassenen Feuerungskontrolleur durchführen zu lassen. Hierfür erhalten die Anlagebetreiber von der Gemeinde jeweils anfangs Jahr ein Aufforderungsschreiben. Die "Feuerungsrapporte" dieser Messungen werden bei der Administrationsstelle der Gemeinde kontrolliert und beurteilt (bis 1'000kW, bei Abnahmemessungen von Neuanlagen bis zu 350kW).

Bei Grenzwertüberschreitungen müssen die Anlagen innert der vorgeschriebenen Frist einreguliert werden.

Welche Anlagen sind kontrollpflichtig, welche sind ausgenommen?

Bei folgenden Anlagen müssen in der Regel alle zwei Jahre Emissionsmessungen durchgeführt werden:

  • Raumheizung
  • Erzeugung von Prozesswärme
  • Erzeugung von Warm- oder Heisswasser
  • Dampferzeuger

Folgende Feuerungen müssen nicht periodisch kontrolliert werden:

  • Feuerungen, welche im Kalenderjahr weniger als 100 Stunden betrieben werden.
  • Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 12kW, die ausschliesslich zur Heizung von Einzelräumen dienen.
  • Gas-Boiler und Gas-Durchlauferhitzer

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