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Holzfeuerung

Der Bundesrat setzte am 1. Juni 2018 in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) umfassende Änderungen für die Feuerungskontrolle in Kraft. Mit dieser Gesetzesrevision wurde die Messpflicht für Holzfeuerungen in Bundesrecht übernommen.

Messpflicht neu auch für Holzfeuerungen
Neu ab 1. Januar 2020 müssen bei Holz-Zentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 Kilowatt (kW) alle vier Jahre die Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) gemessen werden. Die Aschenkontrolle, welche in allen Zentralschweizer Kantonen alle zwei Jahre durchgeführt wird, entfällt bei diesen Anlagen. Die Messpflicht gilt neu ebenfalls für gewerblich genutzte Backöfen (z.B. Pizzaöfen), und wie bis anhin für Feuerungen, in denen auch Restholz verbrannt wird (Restholzfeuerungen im holzverarbeitenden Gewerbe). Für letztere wurde der zweijährige Messturnus beibehalten.

Von der Messpflicht ausgenommen sind Holz-Einzelherde und Holz-Einzelraumfeuerungen. Darunter fallen Kochherde, Kachelöfen, Cheminées und hydraulisch eingebundene Feuerungen (Pelletöfen). Bei diesen Feuerungen findet, mit Ausnahme der Pelletöfen, wie bisher alle zwei Jahre eine Aschenkontrolle statt.

Neue Holzfeuerungsanlagen müssen einer Abnahmemessung unterzogen werden, bei welcher sowohl die CO-Messungen wie auch die Feststoffemissionen gemessen werden. Die Abnahmemessung muss grundsätzlich auch bei neuen Einzelraumfeuerungen durchgeführt werden, wenn sie über keine Konformitätserklärung des Herstellers oder über kein Staubabscheidesystem verfügen.

Die geänderte LRV verlangt als energetische Massnahme die Nachrüstung von Holzheizkesseln mit Wärmespeichern. Differenziert nach handbeschickten und automatischen Heizkesseln bis 500kW Nennleistung werden neu besondere Anforderungen für Wärmespeicher vorgeschrieben. Von dieser neuen Vorschrift ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70kW Feuerungswärmeleistung.

Kosten
Die Kosten werden gemäss Verursacherprinzip vom Anlagebetreiber getragen. Die Kosten setzen sich aus dem Aufwand des Feuerungskontrolleures, nach dessen Stundenansatz und Arbeitsaufwand, sowie der Administrationsgebühr für die Gemeinde bzw. einer Vignette (CHF 35.00) zusammen. Die Kosten für die Vignette der Aschenkontrolle beinhaltet unter anderem die Aschenanalyse im Labor, das Verbrauchsmaterial und den administrativen Aufwand.

Kontrolle
Der Anlagebetreiber wird von der Administrationsstelle schriftlich aufgefordert, einen Feuerungskontrolleur mit der Messung oder einer Aschenkontrolle zu beauftragen (Zulassungsliste unter www.gesch-feuko.ch). Falls das Jahr ungenutzt verstreicht, führt der mandatierte Feuerungskontrolleur der Gemeinde die Messung bzw. Kontrolle von Amtes wegen durch (kostenpflichtig).
Für Anlagen, die sanierungspflichtig werden, gilt in der Regel eine Sanierungsfrist von zehn Jahren. Bei einer wiederholten Beanstandung einer Aschenkontrolle erstattet die Gemeinde Anzeige gegen den Eigentümer der Anlage – mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen für den Anlagebetreiber.

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