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Kontaktdaten

Stadtverwaltung Zug
Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
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Öffnungszeiten Stadtverwaltung:

Montag bis Freitag

08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 Uhr

Inhalt

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Amtliche Beglaubigungen

Beglaubigungen von Unterschriften
Die amtliche Beglaubigung bestätigt die Echtheit einer oder mehrerer Unterschriften auf einem Dokument. Im Gegensatz zur öffentlichen Beurkundung eines Vertrages oder einer Erklärung bezieht sich die Beglaubigung nur auf die Unterschrift und nicht auf den Inhalt des unterzeichneten Dokuments. Ob zum Beispiel der Unterzeichnende mit dem Inhalt einverstanden ist oder nicht, ist bei einer Unterschriftsbeglaubigung nicht relevant.

Diejenige Person, welche ihre Unterschrift beglaubigen lassen will, hat persönlich bei der Einwohnerkontrolle oder beim Rechtsdienst der Stadt Zug zu erscheinen. Ein amtlicher Personalausweis (Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis in Kartenform; Führerausweis genügt nicht) zwecks Legitimation ist in jedem Fall mitzubringen.

Beglaubigungen einer Fotokopie
Die Beglaubigung einer Fotokopie bestätigt, dass die Kopie mit dem Originaldokument übereinstimmt. Diese Beglaubigungen sind personenunabhängig.

Gerne erstellen wir für Sie eine beglaubigte Kopie eines uns vorgelegten Original-Dokumentes und bestätigen die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original. Das als Original erkennbare Dokument ist in jedem Fall mitzubringen. Bitte beachten Sie, dass Kopien eines kopierten Dokumentes nicht beglaubigt werden können.

Beglaubigungssprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch.

 

Nützliche Informationen

Apostille/Überbeglaubigung
Falls Ihr Dokument für das Ausland bestimmt ist, verlangt die ausländische Behörde in der Regel zusätzlich zur Beglaubigung eine Apostille oder Überbeglaubigung, welche erst nach erfolgter Beglaubigung bei der Staatskanzlei des Kantons Zug eingeholt werden kann. Die Apostille oder Überbeglaubigung ist eine Bestätigung der Echtheit der Unterschrift des Funktionsträgers der Einwohnerkontrolle oder des Rechtsdienstes der Stadt Zug, sowie der Eigenschaft, in welcher diese Person gehandelt hat und der Echtheit des Stempels, mit welchem das Dokument versehen ist.

Die Apostille garantiert, dass das Dokument im Bestimmungsland ohne weitere Beglaubigung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung akzeptiert wird. Apostillen sind lediglich in Ländern gültig, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind. Für alle anderen Länder ist eine Überbeglaubigung der Staatskanzlei erforderlich, welche durch das entsprechende Konsulat oder die Botschaft nochmals beglaubigt werden muss.

Weitere Urkundspersonen
Beglaubigungen können von gemeindlichen Notaren, Beglaubigungspersonen oder von im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Personen mit Beurkundungsbefugnis vorgenommen werden. Das Verzeichnis finden Sie hier.

Zugehörige Objekte