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Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 UhrInhalt
Inhalt
Durchführungsstelle Krankenversicherungsausstände
Im Kanton Zug werden Versicherte, die ihrer Prämienpflicht nicht nachkommen und das Betreibungsverfahren mit einem Verlustschein endet, auf die Liste der säumigen Prämienzahler aufgenommen (ausgenommen Minderjährige). Das hat zur Folge, dass die Versicherer ihre Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Kosten aufschieben, mit Ausnahme der Notfallbehandlung.
Zugehörige Objekte
Name | Leitung | Telefon |
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Departement Soziales, Umwelt, Sicherheit (SUS) | Raschle Urs | 058 728 98 10 |
Frage |
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Bitte setzten Sie sich mit der zuständigen Sozialarbeiterin, mit dem zuständigen Sozialarbeiter in Verbindung. Sie, er entscheidet, ob die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und Betreibungskosten über die Sozialhilfe beglichen werden. |
Es kommt nur jemand auf die Liste säumiger Prämienzahler, wenn die Verfügung der Gemeinde in Rechtskraft getreten ist. Ohne, dass die Krankenkasse der Durchführungsstelle bestätigt, dass sämtliche Ausstände beglichen wurden, bleiben Sie auf der Liste. |
Das Projekt der Liste säumiger Prämienzahler wurde vom Datenschutzbeauftragten des Kantons Zug begleitet und überprüft. |
Sämtliche offenen Beträge bei der Krankenversicherung müssen beglichen werden. Wenn keine Prämien, Kostenbeteiligungen oder Verzugszinsen mehr offen sind, hebt die Krankenversicherung den Leistungsaufschub auf und informiert die Durchführungsstelle Krankenversicherungsausstände Zug, (Durchführungsstelle), darüber. Der Eintrag wird darauf hin gelöscht. Der/die Versicherte wird von der Durchführungsstelle schriftlich über die Löschung von der Liste informiert. |
Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser, etc.) müssen Sie nur noch im Notfall behandeln. Was als Notfall gilt, entscheidet jeweils der Leistungserbringer. |
Die zuständige Gemeinde mittels anfechtbarer Verfügung. |
Einblick haben Leistungserbringer wie Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser etc., die Gemeinden sowie die Gesundheitsdirektion des Kantons. Die Liste ist vertraulich. |
Wer auf die Liste säumiger Prämienzahler kommt ist im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 29. Februar 1996 § 5f „Leistungsaufschub“ geregelt und lautet wie folgt: „1 Die zuständige Gemeinde verfügt für Versicherte, die vom Versicherer betrieben werden, spätestens bei Vorliegen des Verlustscheines die Aufnahme in die Liste nach Art. 64a Abs. 7 KVG (Leistungsaufschub). Ausgenommen sind minderjährige Versicherte.“ |