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Stadthaus
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Krankenversicherungspflicht
Gemäss Bundegesetz über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Die Wohngemeinde ist damit beauftragt, die Einhaltung der Versicherungspflicht zu prüfen.
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nur für einige wenige Personenkreise auf Gesuch hin möglich und darf nur zurückhaltend gewährt werden. Für Auskünfte betreffend Befreiungsgesuche steht Ihnen die Gemeinsame Einrichtung KVG zur Verfügung.
Personen, die eine Rente aus der Schweiz beziehen und in einem EU-/EFTA-Staat wohnen oder beabsichtigen in einen EU-/EFTA-Staat zu ziehen sind weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig. Detaillierte Informationen: hier
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