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Stadtverwaltung Zug
Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
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Öffnungszeiten Stadtverwaltung:

Montag bis Freitag

08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 Uhr

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Förderbeiträge KJF

Das Bildungsdepartement der Stadt Zug fördert das freiwillige Engagement und unterstützt Vereinsarbeit, die einen Mehrwert für die Gesellschaft und das Zusammenleben bietet und den niederschwelligen Zugang zu lebenslangem Lernen fördert. Gefördert werden in erster Linie Institutionen mit einem Bezug zur Stadt Zug.

Bitte beachten Sie vor der Gesuchstellung die Begründung und Kriterien für die Vergabe der Gelder.

Vergabekriterien
Um sicherzustellen, dass die Beiträge im Sinne der Öffentlichkeit verwendet werden, gelten folgende Kriterien für die Vergabe:
  • Breites öffentliches Interesse
  • Zugang für viele Interessen und Nutzergruppen
  • Lokale Einbettung
  • Politisches oder strategisches Interesse
  • Die Leistung ist messbar und vermittelbar
  • Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller
  • Eignung der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller
  • Keine oder beschränkte Gewinnorientierung
  • Hohe Eigenleistung (nicht bei delegierten Verwaltungsaufgaben)
  • Kostentransparenz
  • Angemessenheit

Bezieht ein Verein regelmässig (wiederkehrende) Beiträge von der Stadt Zug, können keine zusätzlichen Beiträge bewilligt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Jubiläen und Kooperationsprojekte ausserhalb der Leistungsvereinbarung.


Einmaliger Beitrag
Beiträge an einmalige Projekte werden gemäss der Finanzverordnung der Stadt Zug vom 28. November 2017 und unter Einhaltung der Vergabekriterien ausgerichtet. Die Zuständigkeit hängt gemäss Finanzverordnung von der Höhe des Beitrags ab. Die Beitragszusicherung erfolgt nach Massgabe der Mittel und unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Grossen Gemeinderats zum Jahresbudget der Stadtverwaltung. Reduziert der Grosse Gemeinderat die zur Verfügung stehenden Mittel, entscheidet der Stadtrat über die Kürzungen.


Wiederkehrender Beitrag 
Ein Angebot, welches regelmässig und über mehrere Jahre hinweg aufgebaut oder bereitgestellt wird, kann erst dann mit einem regelmässigen Beitrag unterstützt werden, wenn sich gezeigt hat, dass die Finanzierung sowie die Leistung stabil bleiben; d. h., wenn das Verhältnis von Eigen- und Drittmitteln zur städtischen Unterstützung angemessen ist, gleichbleibt oder verbessert wird und die Leistung im gleichen Umfang und in der gleichen Qualität geliefert wird. Bei wiederkehrenden Beiträgen von CHF 20’000 und mehr pro Jahr werden Leistungsumfang und Art der Leistung in einer Leistungsvereinbarung festgehalten. Die maximale Laufzeit für wiederkehrende Beiträge beträgt in der Regel 4 Jahre. Leistungsvereinbarungen werden nicht automatisch verlängert. Es müssen rechtzeitig neue Gesuche eingereicht werden. Für wiederkehrende Beiträge von weniger als CHF 20'000 erfolgt eine schriftliche Zusage.


Beiträge Kinder- und Jugendförderung
Folgende Antragstellerinnen/Antragsteller im Bereich Soziokultur/kulturelle Vermittlung sind in dieser Sparte berechtigt, ein Gesuch zu stellen:

  • Vereine nach Art. 60 ff. ZGB, Institutionen oder Personen, die nicht gewinnorientiert arbeiten und deren Projekte und Arbeiten einen freiwilligen Charakter haben.
  • Leistungsträgerinnen bzw. träger, die eine Verwaltungsaufgabe im Leistungsauftrag erbringen (z.B. Verein ZJT, Abenteuerspielplatz Fröschenmatt).


Beiträge Kulturelle Bildung / Wissensvermittlung
Folgende Antragstellerinnen/Antragsteller im Bereich kulturelle Bildung und Wissensvermittlung sind in dieser Sparte berechtigt, ein Gesuch zu stellen:

  • Vereine nach Art. 60 ff. ZGB, Institutionen oder Personen, die nicht und nur beschränkt gewinnorientiert arbeiten und deren Projekte und Arbeiten einen freiwilligen Charakter haben.
  • Leistungsträgerinnen bzw. träger, die eine Verwaltungsaufgabe im Leistungsauftrag erbringen
  • Freizeitanlagen


Unterstützungsbeiträge an Lager von Jugendvereinen und Gruppen
Die Stadt Zug unterstützt Organisationen und Gruppen mit Sitz in der Stadt Zug, die in der Jugendarbeit tätig sind. Beiträge können bewilligt werden:

  • An die ausgewiesenen Kosten von Projekten über längere Zeit, Tagesanlässe, Grossanlässe, offenen und geschlossenen Aktionen, Lokalmieten und Materialanschaffungen.
  • Pro Teilnehmer/in an Weekends und Ferienlager von Jugendlichen bis zum 25. Altersjahr, für welche die Organisatoren keine J+SBeiträge erhalten und für welche die Stadt keine jährlichen Beiträge aufgrund der Jugendsportförderung leistet.


Details zur Unterstützung
Nach Möglichkeit sind die Lager als J+S-Kurse durchzuführen. Der Veranstalter muss glaubhaft machen, dass die Veranstaltung nicht als J+S Kurs durchgeführt werden kann. Die Aus- und Fortbildung von Leiterinnen und Leitern in der Jugendarbeit kann unterstützt werden. Teilnehmende an J+S-Ausbildungskursen erhalten keine Beiträge. Die Beiträge können angemessen reduziert werden, wenn andere Institutionen Unterstützungen leisten. Die Anzahl der unterstützten Veranstaltungen kann pro Jahr begrenzt werden.

Die Beiträge werden wie folgt festgelegt:

  • Unterstützung von Projekten über längere Zeit, Tagesanlässen, Grossanlässen, offenen und geschlossenen Aktionen, Lokalmieten und Materialanschaffungen mit einmaligen Beiträgen, die im Einzelfall festgelegt werden.
  • Für Teilnehmende an Weekends und Ferienlager wird maximal der gleiche Beitrag bezahlt, wie er durch Jugend und Sport für J+S Kurse pro Teilnehmer/in und Tag ausgerichtet wird, zurzeit CHF 8.
  • Für Teilnehmende an unterstützungsberechtigten Aus und Fortbildungskursen gemäss werden max. CHF 20 pro Teilnehmer und Kurstag, zuzüglich ausgewiesene Reisekosten (Bahn Billette 2. Klasse) bezahlt.

In begründeten Fällen (z.B., wenn keine andere Unterstützung gewährt wird) können die Beiträge erhöht oder gesenkt werden.


Allgemeine Spendenanfrage
Die Höhe der Beitragsleistung im Einzelfall hängt unter anderem ab vom öffentlichen Interesse an der Tätigkeit der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers. Beiträge werden in der Regel nur gewährt, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller eine angemessene Eigenleistung erbringt. Pro Kalenderjahr wird in der Regel nicht mehr als ein einziger einmaliger Beitrag an dieselbe Gesuchstellerin bzw. denselben Gesuchsteller ausgerichtet. Gesuche an zwei Folgejahren werden in der Regel nicht bewilligt.


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