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Stadtverwaltung Zug
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6301 Zug
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08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 Uhr

Inhalt

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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren, Güterbahnhof Zug, Umbau Gleise für Unterhalt und Freiverlad

23. Oktober 2025

Gemeinde/n

Zug

Gesuchstellerin

SBB AG, Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Projektorganisation Zürich-Winterthur, Zimmerbergbasistunnel 2 (ZBT2), Ausbau Baar-Zug (ABZ), Vulkanplatz 11, 8048 Zürich

Gegenstand

Im Wesentlichen ist die Verlegung und Konzentration des Güterbahnhofs im nördlichen Projektareal vorgesehen, wodurch der südliche Arealteil einer neuen Nutzung zugeführt werden kann.

Das Projekt wurde in den letzten Jahren mehrmals optimiert und beinhaltet nun eine 4m hohe Lärmschutzwand zum Schutze der Anwohner und bietet genügend Platz für den angrenzenden Fuss- und Radweg der Stadt Zug. Für weitere Details wird auf die Unterlagen im Plangenehmigungsdossier hingewiesen.

Bei diesem Dossier handelt es sich um ein neues Projekt, welches den Umbau von Gleisen sowohl für den Unterhalt als auch für den Freiverlad umfasst, weshalb die Projektbezeichnung gegenüber dem alten Projekt von 2022 entsprechend neu gewählt wurde.

Das Ziel des vorliegenden Dossiers ist, einerseits das Gleis 101 als Abstellgleis für den Unterhalt sicherzustellen und andererseits den Freiverlad mit den Gleisen 102 und 103 in einem dazwischenliegenden befestigten Verladeplatz zu bündeln.

Der Kanton Zug hat ein Gesuch zur Entlassung des Freiverlads Zug aus dem Verzeichnis des Güterverkehrs beantragt. Wird diesem Gesuch stattgegeben, fällt der Freiverlad weg. In diesem Fall würde die SBB auf den Bau von Gleis 103 sowie der dazu nötigen Weiche verzichten; die Gleise 101 und 102 würden dem Unterhalt zugeteilt. Die restlichen Anlagen (Lärmschutzwand, Beleuchtung, etc.) würden keine oder nur unwesentliche Änderungen erfahren.

Gleis 103 wird somit erst dann gebaut, wenn das Entlassungsverfahren abgeschlossen ist und der Freiverlad definitiv bestehen bleibt.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 23. Oktober 2025 bis 24. November 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Stadthaus Zug, Gubelstrasse 22, 6300 Zug, Planauflage beim Empfang im Erdgeschoss
  • Amt für Raum und Verkehr – nur digital unter: https://zg.ch/de/planen-bauen/baubewilligung/oeffentlichauflagen/sbb_pgv_gueterbahnhofzg

 

Hinweis: Am Mittwoch, 5. November, 13:30-15:00 Uhr, sowie Freitag, 7. November 2025, 15:30-17:00 Uhr, stehen Ihnen im Stadthaus in Zug die Projektleitenden der SBB AG für Fragen zum Projekt zur Verfügung.

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I / II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

 

Bern, 23. Oktober 2025                                                     Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern

Zugehörige Objekte

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