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Fortsetzungsbegehren SchKG 88 l, ll

Der Gläubiger kann das Fortsetzungsbegehren nur stellen, wenn er über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl verfügt. Das Fortsetzungsbegehren darf frühestens nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Das Recht auf Fortsetzung der Betreibung erlischt innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Jahresfrist steht still während der Dauer eines Rechtsöffnungsverfahrens.

Bitte wählen Sie untenstehenden Link:
>> Fortsetzungsbegehren

>> direkt zu Art. 88 1 & II SchKG

Informationen

Datum
26. November 2018

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