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Pfändung SchKG 89 ff

Das Betreibungsamt vollzieht die Pfändung unverzüglich nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens. Es wird in erster Linie das bewegliche Vermögen, einschliesslich der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93 SchKG), gepfändet. Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht. Es wird nicht mehr gepfändet, als nötig ist zur Befriedigung der pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten.

>> direkt zu Art. 89 ff. SchKG

Informationen

Datum
26. November 2018

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