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Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
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Pfändung SchKG 89 ff
Das Betreibungsamt vollzieht die Pfändung unverzüglich nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens. Es wird in erster Linie das bewegliche Vermögen, einschliesslich der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93 SchKG), gepfändet. Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht. Es wird nicht mehr gepfändet, als nötig ist zur Befriedigung der pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten.
>> direkt zu Art. 89 ff. SchKG
Informationen
- Datum
- 26. November 2018
Zugehörige Objekte
Name |
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Betreibungsamt |
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungsamt | 058 728 93 50 | betreibungsamt@stadtzug.ch |