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Stadtverwaltung Zug
Stadthaus
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Nachpfändung v.A.w. SchKG 145

Deckt der Erlös den Betrag der Forderungen nicht, so vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begehren eines Gläubigers ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen gebunden.

>> Direkt zu Art. 145 SchKG

Informationen

Datum
26. November 2018

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