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Testament & Erbschaft

Allgemeine erbrechtliche Sicherungsmassnahmen gem. Art. 551 ZGB

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gemäss Gesetz ordnet das Erbschaftsamt Sicherungsmassnahmen wie das Sicherungsinventar, die Siegelung oder die Erbschaftsverwaltung an. …
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gemäss Gesetz ordnet das Erbschaftsamt Sicherungsmassnahmen wie das Sicherungsinventar, die Siegelung oder die Erbschaftsverwaltung an.

Ausstellen von Willensvollstreckerzeugnissen und Erbbescheinigungen

Eine Willensvollstreckung kann nur in einer vom Erblasser oder von der Erblasserin erstellten letztwilligen Verfügung angeordnet werden. Auf Gesuch des Willensvollstreckers oder der Will…
Eine Willensvollstreckung kann nur in einer vom Erblasser oder von der Erblasserin erstellten letztwilligen Verfügung angeordnet werden. Auf Gesuch des Willensvollstreckers oder der Willensvollstreckerin stellt das Erbschaftsamt gegebenenfalls ein entsprechendes Zeugnis aus.

Eine Erbbescheinigung ist ein amtlicher Ausweis, welcher die Erbengemeinschaft abbildet bzw. alle erbberechtigten Personen aufführt. Die Erben können sich damit für die Regelung des Nachlasses ausweisen, etwa bei Vermögensinstituten, Grundbuchämtern etc. Für die Ausstellung einer Erbbescheinigung muss ein Gesuch eines Erben, eines Willensvollstreckers oder sonst einer legitimierten Person vorliegen. Allenfalls muss der unbenützte Ablauf einer gesetzlichen Frist zugewartet werden, so etwa die einmonatige Einsprachefrist gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung (Art. 559 ZGB) bei einer vorgängigen Testamentseröffnung.

Für die Bestellung einer Erbbescheinigung kann das untenstehende Bestellformular Erbbescheinigung verwendet werden.

Beratungen zum allgemeinen formellen Ablauf in Erbfällen

Die Erben treten kraft Gesetz ab Todestag in Rechte und Pflichten der Erblasserin ein und übernehmen mitunter das Vermögen und alle (finanziellen) Verpflichtungen der Verstorbenen. Im Ka…
Die Erben treten kraft Gesetz ab Todestag in Rechte und Pflichten der Erblasserin ein und übernehmen mitunter das Vermögen und alle (finanziellen) Verpflichtungen der Verstorbenen. Im Kanton Zug existiert kein Teilungsamt und die Erben haben sich selbst um die Erbteilung zu kümmern sowie alle damit verbundenen administrativen Belange zu erledigen, wie etwa das Bezahlen aller Rechnungen, Kündigen bestehender Verträge, Wohnungsauflösung, das Erledigen von Steuerbelangen, Liquidation des Nachlasses etc. Über das Vermögen kann die Erbengemeinschaft nur gemeinsam verfügen. Die Erben haben auch das Recht, die Erbschaft fristgerecht auszuschlagen.

Das Erbschaftsamt der Stadt Zug steht bei Fragen zum allgemeinen formellen Vorgehen im Zusammenhang mit einer Nachlassabwicklung gerne zur Verfügung oder vermittelt zu den allenfalls zuständigen Behörden wie etwa die kantonale Steuerverwaltung im Zusammenhang mit den Inventarisations- und Erbschaftssteuerverfahren, das Kantonsgericht des Kantons Zug oder das Konkursamt des Kantons Zug.

>> zu den Formularen Einreichung Testament / Erbschaftsvertrag, Ausschlagung Erbe und Erbbescheinigung: hier

Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen

Das Erbschaftsamt der Stadt Zug dient als amtliche Hinterlegungsstelle für Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) von Einwohner/innen der Stadt Zug (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 EG…
Das Erbschaftsamt der Stadt Zug dient als amtliche Hinterlegungsstelle für Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) von Einwohner/innen der Stadt Zug (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 EG ZGB). Die Entgegennahme zur Aufbewahrung wird schriftlich bestätigt. Bei einem Wohnortwechsel ist die deponierte Verfügung bei der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz zu hinterlegen. Es empfiehlt sich, sich für die Erstellung einer letztwilligen Verfügung bei einem Spezialisten beraten zu lassen.

Die Aufbewahrung und Registratur kostet eine Gebühr von CHF 30.00.

Steuerrechtliche Inventaraufnahme per Todestag

Die meisten Inventaraufnahmen per Todestag geschehen im steuerrechtlichen Sinne im Auftrag der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung und gemäss den bestehenden Vorschriften zur direkte…
Die meisten Inventaraufnahmen per Todestag geschehen im steuerrechtlichen Sinne im Auftrag der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung und gemäss den bestehenden Vorschriften zur direkten Bundessteuer und zu den kantonalen Steuern (Art. 154 ff DBG; § 147 StG). Das steuerrechtliche Inventar hat vorderhand den Zweck, die Vermögensbestände am Todestag festzustellen bzw. allfällig nicht ordnungsgemäss versteuerte Vermögenswerte zu deklarieren. Die Inventaraufnahme gibt den Erben die Gelegenheit, die vom Erblasser oder von der Erblasserin nicht versteuerte Bestandteile von Vermögen und Einkommen offenzulegen und privilegiert nachbesteuern zu lassen.

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