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Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 UhrInhalt
Inhalt
Bewilligung und Aufsicht Familienergänzende Kinderbetreuung
Planen Sie ein Kinderbetreuungsangebot zu eröffnen?
- Fordern Sie frühzeitig ein Bewilligungsgesuch an, um sich einen Überblick über die nötigen Unterlagen zu verschaffen.
- Zum Zeitpunkt der Eröffnung im Besitz einer Bewilligung sein. Deshalb sollten Sie das Gesuch frühzeitig einreichen (Empfehlung: Mind. drei Monate vor dem gewünschten Eröffnungsdatum)
- Vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages empfehlen wir Ihnen, die Räumlichkeiten mit uns zu besichtigen, um allfällige baulich nötige Anpassungen besser einschätzen zu können.
- Die Grundlage für die Arbeit mit Kinder wird in Konzepten festgehalten. Darin sind Angaben zum Betrieb, der Organisatin, der Pädagogik, der Hygiene und Sicherheit zu machen. Die Stadt Zug stellt zur Orientierung, was inhaltlich bei den Konzepten erwartet wird, eine Checkliste zur Verfügung.
- Wenn die eingereichten Unterlagen geprüft wurden, wird ein Besprechungstermin vereinbart, fehlende Unterlagen eingefordert und das weitere Vorgehen festgelegt.
- Wenn Sie regelmässig maximal drei Kinder (eigene inklusive) gleichzeitig betreuen, benötigen Sie keine Bewilligung, sind jedoch meldepflichtig.
Planen Sie Veränderungen/Anpassungen? Benötigen Sie eine Bewilligung mit Abweichung?
- Füllen Sie das Formular «Antragsformular - Anpassung/Abweichung» aus und senden dies mit den entsprechenden Beilagen der Fachstelle Bewilligung und Aufsicht Familienergänzende Kinderbetreuung ein. Der Antrag muss frühzeitig eigereicht werden, da die Bearbeitung des Antrages einige Zeit in Anspruch nimmt.
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; 211.222.338) vom 19. Oktober 1977
- Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, BSG 213.4) vom 29. September 2005
- Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV, BGS 213.42) vom 14.November 2006 und deren Anhang (BGS 213.42-A1)
- Anhang zur Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung BGS 213.42-A1