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Stadtverwaltung Zug
Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
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Öffnungszeiten Stadtverwaltung:

Montag bis Freitag

08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 Uhr

Inhalt

Inhalt

Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren, Kanaldurchlass Chollermühle, Zug

2. Oktober 2025

Gemeinde/n

Zug

Gesuchstellerin

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Ulrich Zimmermann, Via Pedemonte 7, 6500 Bellinzona

Gegenstand

Im Wesentlichen ist die Instandsetzung des Kanaldurchlass Chollermühle (Kdu 40.999) auf der Linie 660 zwischen den Bahnhöfen Chollermüli und Schutzengel vorgesehen. Das Bauwerk wurde 1880 erstellt und besteht aus einem 15 Meter langen Mauerwerkskanal mit Deckeldolen sowie einem 7 Meter langen Auslauf aus Betonrohr (Durchmesser 1,0 m). Der Kanaldurchlass befindet sich in einem schlechten Zustand.

Der Baueingriff besteht aus einem Stahlrohr, das in den bestehenden Kanaldurchlass eingebaut und der verbleibende Hohlraum mit Beton verfüllt wird. Diese Lösung gewährleistet eine Nutzungsdauer von mindestens 100 Jahren und beeinträchtigt den Bahnbetrieb nicht.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 2. Oktober 2025 bis 31. Oktober 2025 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

Stadthaus Zug, Gubelstrasse 22, 6300 Zug, Planauflage beim Empfang im Erdgeschoss

Beim Amt für Raum und Verkehr nur digital einsehbar unter:

https://zg.ch/de/planen-bauen/baubewilligung/oeffentlichauflagen/plangenehmigungsverfahren

 

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert (z.B. Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.).

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

 

Bern, 2. Oktober 2025                                                           Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern

Zugehörige Objekte

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