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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren mit Enteignung

12. Februar 2021

Planvorlage der SBB betreffend Unterwerk Steinen Gesamterneuerung

Gemeinde/n: Risch-Rotkreuz und Zug

Gesuchstellerin: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen

Gegenstand: Das Projekt umfasst im Wesentlichen eine Gesamterneuerung des Unterwerks Steinen, eine Felderweiterung in Rotkreuz und eine Anpassung an der Fahrstromanlage. Im Kanton Zug sind folgende Tätigkeiten vorgesehen:

Felderweiterung 132 kV in Rotkreuz:

  • Ausbau zweier vorbereiteter Reserve-132 kV-Leitungsfelder für die gegengleiche Einführung der beiden Steinen-Rotkreuz Leitungen

Fahrstrom in Zug:

  • Neubau Technikkabine in Oberwil (km 4.630)
  • Neubau einer Fahrstromschutzstrecke

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Öffentliche Auflagen: Die Planunterlagen können vom 15. Februar 2021 bis am 16. März 2021 während der ordentlichen Öffnungszeiten in den Gemeindeverwaltungen Risch-Rotkreuz und Zug eingesehen werden.

Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (Terrainveränderungen, Rechtserwerb etc.) werden soweit möglich während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen 1, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 1 8f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG. Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.

Enteignungsbann: Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (vgl. Art. 42 EntG).

Bern, 12. Februar 2021
Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern

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