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Das neue Lärmschutzreglement ist in Kraft
Am 1. September 2023 ist das neue Lärmschutzreglement der Stadt Zug in Kraft getreten. Dessen Vorgänger war 50 Jahre unverändert gültig. Das neue Reglement trägt den veränderten Gegebenheiten rund um den «Alltagslärm» im öffentlichen Raum, welcher nicht durch übergeordnetes Recht geregelt ist, Rechnung.
Das alte Reglement über die Lärmbekämpfung wurde vom Grossen Gemeinderat (GGR) im Jahr 1972 verabschiedet. Es war damit seit 50 Jahren in Kraft. Bereits das Bundesrecht sowie das kantonale Recht enthalten eine Vielzahl von Lärmschutzvorschriften. Diese gehen dem kommunalen Recht vor. Verschiedene Bestimmungen daraus haben dazu geführt, dass einzelne Regelungen des alten Reglements über die Lärmbekämpfung der Stadt Zug bundesrechtswidrig geworden sind. Es ist hingegen Sache der Gemeinden, den Schutz vor sogenanntem Alltagslärm (Lärm durch menschliches Verhalten) zu regeln. Der GGR hat in 2. Lesung das neue Lärmschutzreglement in seiner Sitzung vom 13. Juni 2023 mit 28:7 Stimmen beschlossen.
«Mit dem nun vorliegenden Rechtserlass verfügt die Stadt Zug wieder über ein zeitgemässes Lärmreglement. Es ermöglicht eine ausgewogene Balance zwischen einem pulsierenden Stadtleben und dem Wunsch vieler Einwohnenden nach Ruhe zu bestimmten Zeiten», erklärt Stadträtin Barbara Gysel, Vorsteherin Soziales, Umwelt und Sicherheit.
Das neue Reglement dient ausschliesslich der Vermeidung bzw. Verminderung des sogenannten Alltagslärms, für den im übergeordneten Recht keine Immissionsgrenzwerte festgelegt sind. So sind Lärm verursachende Aktivitäten im Freien ohne Bewilligung nur ausserhalb der Ruhezeiten zulässig. Die Ruhezeiten lauten wie folgt: Montag bis Samstag von 12 bis 13 Uhr, 20 bis 22 Uhr und 22 bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 22 Uhr. Das neue Reglement unterscheidet zwischen Ruhezeiten am Abend und Nachtruhezeiten. So sind ab 20 Uhr gewisse Lärmemissionen durch gesellschaftliches Leben legitim, wie beispielsweise Kindergeschrei auf einem Spielplatz oder Stimmengewirr in der Aussengastronomie. Jedoch muss zur Nachtruhe um 22 Uhr auch dort Stille einkehren. Andere Aktivitäten wie Rasenmähen sind jedoch explizit ab 20 Uhr oder sonntags nicht erlaubt.
Diese Regelung betrifft auch alle Feuerwerke. Während der Mittagsruhe (12 bis 13 Uhr) und ab der Abendruhe (ab 20 Uhr) dürfen diese nicht abgebrannt werden. Jedoch dürfen Feuerwerke und Knallkörper ausserhalb der Ruhezeiten unter Einhaltung der Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften gezündet werden. Lediglich am Bundesfeiertag und in der Nacht auf den 2. August sowie an Silvester und in der Nacht auf den 1. Januar, sind sie auch während der Ruhezeiten erlaubt. Weiter sind Lautsprecheranlagen im Freien zu kommerziellen Zwecken oder bei Veranstaltungen bewilligungspflichtig.