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Stadthaus
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Abstimmungsbroschüre für den 5. Juni erschienen
Die alte Gemeindeordnung stammt aus dem Jahre 1962 und muss dringend angepasst werden. Die vom Stadtrat ausgearbeitet Vorlage wurde von einer Spezialkommission des Gemeinderates an 13 Sitzungen intensiv beraten.
Die Spezialkommission hat die neue Gemeindeordnung einstimmig mit 6:0 Stimmen verabschiedet. Eine grosse Mehrheit des Grossen Gemeinderates und der Stadtrat stehen mit Überzeugung zur neuen Gemeindeordnung. Die wesentlichen Änderungen betreffen die neuen Finanzkompetenzen von Stadtrat und Gemeinderat.
Zu den Argumenten der Gegnerschaft
Dem Stadtrat wird vorgeworfen, er wehre sich gegen das Öffentlichkeitsprinzip (Einsichtsrecht in Akten) und verhindere dadurch die notwenige Transparenz in der Verwaltung. Dieser Vorwurf ist falsch: Richtig ist, dass das Öffentlichkeitsprinzip im stadträtlichen Entwurf enthalten war. Die Spezialkommission hat sich jedoch zu Beginn der Beratung in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsetzungslehre zum Grundsatz bekannt, dass in der Gemeindeordnung keine Normen wiederholt werden sollen, die bereits im übergeordneten Recht verankert sind. Das Öffentlichkeitsprinzip ist im kantonalen Gemeindegesetz (vgl. § 12) geregelt und braucht daher in der Gemeindeordnung nicht wiederholt zu werden. Der Stadtrat und der Gemeinderat stehen selbstverständlich nach wie vor zum Öffentlichkeitsprinzip und damit zu einer transparenten Verwaltung. Die geltende Gemeindeordnung enthält im Übrigen auch keine solche Bestimmung.
Dem Stadtrat wird vorgeworfen, er gebe sich selbst mehr Lohn. Dieser Vorwurf ist falsch. Richtig ist, dass der damalige Gemeinderat Rudolf Balsiger Ende 2002 in einer Motion die Anpassung bzw. die Erhöhung der Stadtratssaläre verlangt hat. Der Stadtrat hat dieses Geschäft umgehend und ohne eigene Stellungnahme dem Grossen Gemeinderat übergeben und ist gleichzeitig in den Ausstand getreten. Das Geschäft wird zurzeit von der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Gemeinderates behandelt. Der Stadtrat hat nie für sich selber höhere Löhne beansprucht. Der Stadtrat wird während der Behandlung dieses Geschäfts durch den Grossen Gemeinderat keine eigenen Stellungnahmen abgeben.
Schliesslich wird kritisiert, die neuen Finanzkompetenzen seien zu hoch und der Stadtrat verhindere die Mitsprache; dies sei gegen den Trend. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Die Finanzkompetenz des Zuger Stadtrates für einmalige Ausgaben beträgt neu CHF 200'000 und bewegt sich absolut im Rahmen der Finanzkompetenz von Exekutiven vergleichbarer Städte. So beträgt die Finanzkompetenz des Exekutive für einmalige Ausgaben in:
– Chur: CHF 500’000
– Olten: CHF 400’000
– Dübendorf: CHF 300’000
– Uster: CHF 250’000
– Riehen: CHF 200’000
– Thun: CHF 200’000
In den grösseren Zuger Gemeinden betragen die Finanzkompetenzen des Gemeinderates für einmalige Ausgaben:
– Steinhausen: CHF 250’000
– Baar: CHF 200’000
– Cham: CHF 200’000
Zur Totalrevision des Abwasserreglementes
Das Kanalisationsreglement der Stadt Zug aus dem Jahr 1986 entspricht nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und muss gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und dem kantonalen Gewässerschutzgesetz zwingend angepasst werden. Als wichtigste Neuerung sind neu alle im Zusammenhang mit der Siedlungsentwässerung entstehenden Kosten nicht mehr durch den allgemeinen Steuerertrag, sondern direkt durch die Verursacher und Verursacherinnen zu tragen (Verursacherprinzip). Der Grosse Gemeinderat hat dem neuen Abwasserreglement mit 27 zu 2 Stimmen klar zugestimmt.
Zu den Argumenten der Gegnerschaft
Dauernde jährliche Betriebsgebühr? Die Gegnerschaft behauptet, die jährliche Betriebsgebühr sei immer zu bezahlen, unabhängig davon, ob auf dem Grundstück eine Versickerungsanlage besteht oder nicht. Diese Aussage ist falsch: Richtig ist, dass mit der Regelung der Stadt Zug die jährliche Betriebsgebühr für das Ableiten des Regenwassers teilweise oder gänzlich entfällt, wenn die entsprechenden Vorkehrungen (Versickerungsanlagen) getroffen werden. Bei der Regelung der übrigen Zuger Gemeinden muss eine Grundgebühr für das Regenwasser immer bezahlt werden, unabhängig davon, ob das Regenwasser versickert oder nicht.
Unsoziale Gebühr? Die Gegnerschaft kritisiert, das Abwasserreglement sei „unsozial“, weil die Gebühren unabhängig vom Einkommen erhoben werden
Diese Frage stellt sich hier nicht. Hier geht es um die Durchsetzung des vom Schweizerischen Umweltschutzrecht geforderten Verursacherprinzips. Das Abwasserreglement der Stadt Zug belohnt jenen Grundeigentümer, der durch Vorkehrungen auf seinem Grundstück dafür sorgt, dass die Abwasseranlagen entlastet werden. Je weniger die Abwasseranlagen ausgebaut werden müssen, desto tiefer sind die für die Abwasserentsorgung anfallenden jährlichen Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten. Es macht daher aus wirtschaftlichen Gründen Sinn, die Ableitung von Regenwasser in die Kanalisation durch entsprechende Anreize zu reduzieren (Gebührenreduktion bis 100 % bei vollständiger Versickerung).
In den Nachbargemeinden günstiger? Die Gegnerschaft behauptet, die Regelung der übrigen Gemeinden, die sich an das kantonale Musterreglement halten, sei günstiger. Diese Behauptung ist falsch: Auch die übrigen Gemeinden müssen sich an das Kostendeckungsprinzip halten. D.h., dass sämtliche durch die Abwasserbeseitigung anfallen Kosten durch die Verursacher zu tragen sind. Die Gebühren sind in den verschiedenen Gemeinden im Übrigen recht unterschiedlich, da die Kosten für den Bau, Unterhalt und Betrieb der Abwasseranlagen je nach Alter der Anlagen sehr unterschiedlich sein können. Die Stadt Zug liegt dabei mit ihren Gebühren absolut im Rahmen der übrigen Zuger Gemeinden.
Indirekte Steuererhöhung? Die Gegnerschaft kritisiert, dass neue Gebühren ohne Steuerreduktion erhoben werden. Der Stadtrat hat verschiedentlich - so auch in der Abstimmungsbroschüre - ausgeführt, dass die Auswirkungen des Abwasserreglements „fiskalisch neutral“ ausfallen werden, d.h., dass die Einnahmen aus den Abwassergebühren die Steuerrechnung um 2 % entlasten werden. Im Hinblick auf die Auswirkungen von NFA und ZFA für die Gemeinden ist der Stadtrat bereit, die Mehreinnahmen aus der Einführung des Abwasserreglements der Steuerausgleichsreserve zuzuführen.
3. Mai 2005
Stadtrat von Zug
Zugehörige Objekte
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Abstimmungsbroschüre_05.06.05.pdf (PDF, 168.65 kB) | Download | 0 | Abstimmungsbroschüre_05.06.05.pdf |