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Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

24. August 2015
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Gemeinde: Stadt Zug

Gesuchstellerin: Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Infrastruktur, Projekte, Luzern

Gegenstand: Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren, Stadt Zug und Ge-meinde Baar, Oberbauerneuerung 2016, Erneuerung Weichen 3, 4, 5, 6, 9, 10, 22, Gleise 11, 21 und Weichen 51, 52, 53, 56, 57, 58, 59.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 21. August 2015 bis 21. September 2015 auf dem Baudepartement Stadt Zug, St.-Oswalds-Gasse 20, 6301 Zug, bei der Planauflage im Erdgeschoss jeweils Montag bis Freitag von 07.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr, eingesehen werden.

Aussteckung: Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Ver-waltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewil-ligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 – 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.

Zug, 21. August 2015        Baudepartement Stadt Zug

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