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Hochhausreglement für die Stadt Zug

4. Dezember 2015
In den letzten Jahren wurde in der Schweiz wie auch in Zug das Hochhaus wieder zum Thema. Der Stadtrat hat deshalb das Baudepartement mit der Ausarbeitung von Richtlinien beauftragt. Nun liegt der vom Stadtrat verabschiedete Entwurf zum Hochhausreglement vor und kann der Öffentlichkeit präsentiert werden. Zug ist Hochhausstadt und dies nicht erst seit wenigen Jahren. Mit über fünfzig Gebäuden von mehr als 25 Metern Höhe weist Zug eine eigentliche Hochhaustradition auf. Bereits in den 60er-Jahren entstanden die ersten Hochhäuser, welche die Stadt immer noch prägen. In den letzten Jahren wurde das Hochhaus in der ganzen Schweiz wieder ein Thema. Um dem Bautypus Hochhaus in der Stadt Zug zu vollem Potenzial als wertvollen Baustein der Gesamtstadt zu verhelfen, hat der Stadtrat das Baudepartement beauftragt, ein Hochhausreglement zu erarbeiten. Der Stadtrat hat nun den Entwurf zum Hochhausreglement an seiner Sitzung vom 27. Oktober 2015 verabschiedet. Verbindliche Richtlinien «Das Hochhausreglement ist ein wichtiger Bestandteil für die langfristige Entwicklung der Stadt Zug und stellt die Weichen für allfällige Hochhäuser, die in den nächsten Jahrzehnten gebaut werden», sagt André Wicki, Vorsteher Baudepartement. Es definiert vier Hochhauszonen und bestimmt damit, in welchen Stadtteilen Hochhäuser erstellt werden dürfen und wie hoch gebaut werden darf. Im Zentrumsbereich, in den Gebieten rund um die Baarerstrasse sowie im östlichen Siemensareal können Bauten von maximal 60 Metern mit Ergänzungen bis maximal 80 Meter erstellt werden. Im übrigen Siemensareal, im Feldpark und im Unterfeld sollen maximal 60 Meter hohe Häuser entstehen können. In den Gebieten Herti, Riedmatt und Äussere Lorzenallmend sowie in der zweiten Reihe entlang der Baarerstrasse sind Bauten bis zu 50 Metern Höhe zulässig. In den nicht als Hochhauszonen definierten Gebieten gelten weit geringere Gebäudehöhen, zum Beispiel darf ein Gebäude in der Wohnzone WA5 maximal fünf Geschosse haben, was zu einer Gebäudehöhe von ca. 18.5 Metern ohne Attika-Geschoss führt. Stimmiges Siedlungsbild erhalten Die Hochhauszonen wurden in intensiven Studienverfahren definiert. Dabei hat sich gezeigt, dass die Lorzenebene mit ihrer exponierten Lage in der Landschaft nur beschränkt für den Bau von Hochhäusern geeignet ist und nur punktuell mit hohen Bauten ergänzt werden soll. In der Äusseren Lorzenallmend hingegen wird eine dichte Hochhausüberbauung mit maximal 50 Metern Höhe angestrebt. «Die Stadt Zug soll wachsen. Und sie wird wachsen. Aber die neuen Gebäude sollen nicht endlos in den Himmel ragen» sagt André Wicki. «Ein stimmiges Siedlungsbild ist ein hoher Wert – und dies wird das Reglement sicherstellen.» Verdichtung auch mit Hochhäusern möglich Die vier Hochhauszonen sind gleichzeitig Gebiete, in denen bauliche Verdichtung stattfindet. André Wicki: «Die Stadt Zug muss mit ihrem Boden haushälterisch umgehen. Die Bevölkerung wünscht keine zusätzliche Zersiedelung. Dies kam bei der Abstimmung zum Eidgenössischen Raumplanungsgesetz im Jahr 2013 zum Ausdruck, dem das Stadtzuger Stimmvolk mit 74.6 Prozent überdurchschnittlich deutlich zugestimmt hatte.» Auch mit massvollen Gebäudehöhen, wie sie das Hochhausreglement vorsieht, ist eine bauliche Verdichtung in der Innenstadt möglich. Stadtarchitekt Christian Schnieper erklärt: «Ein Hochhaus garantiert noch keine Verdichtung, es ist nur ein mögliches Element von verdichteten Baukomplexen. Das zeigt ein Blick nach Zürich: Die Europaallee am Zürcher Hauptbahnhof weist eine sehr hohe Dichte von 4.1 auf, obschon alle Gebäude niedriger als 60 Meter sind.» Städtebauliche Qualität Aber es geht nicht nur um die Höhe der Bauten. Das Hochhausreglement verlangt von Hochhäusern auch hohe städtebauliche Qualität. Für jedes Hochhaus braucht es ein mehrstufiges Wettbewerbsverfahren und auch einen Bebauungsplan, der vom Stadtparlament bewilligt werden muss. Christian Schnieper: «Mit dem mehrstufigen Planungsverfahren wird sichergestellt, dass die Hochhäuser sich gut ins Quartier und ins Stadtbild einfügen.» Konkrete Planungen für den Bau von Hochhäusern bestehen für die Äussere Lorzenallmend, das Hertizentrum, das Siemensareal, das Areal Baarerstrasse-West, die Industriestrasse Nord und für das Projekt Technologiecluster Zug. «Für die entsprechenden Investoren schafft das Hochhausreglement die erforderliche Rechtssicherheit», sagt André Wicki. Mehrwertabgabe Das revidierte Raumplanungsgesetz des Bundes enthält die Pflicht der Kantone, innert fünf Jahren die gesetzlichen Grundlagen für die Mehrwertabschöpfung bei Einzonungen zu schaffen. Darüber hinaus hat der Stadtrat im Grundsatz entschieden, planungsbedingte Mehrwerte auch bei Aufzonungen abzuschöpfen und prüft nun, ob eine rechtliche Umsetzung auf kommunaler Stufe möglich ist. Die Mehrwertabgabe soll einem Fonds zugeführt werden, welcher unter anderem für die Schaffung von Frei- und Grünflächen, Finanzierung von Infrastrukturanlagen sowie zum Ausbau des öffentlichen Wegnetzes verwendet werden soll. Weg durch die Instanzen Das Hochhausreglement wurde am 5. Februar und 15. Juli 2015 in der Stadtbildkommission diskutiert. Am 27. Oktober 2015 wurde es vom Stadtrat verabschiedet und befindet sich zurzeit in der Vorprüfung bei der kantonalen Baudirektion. Am 1. Dezember 2015 wurde es der Bau- und Planungskommission des Grossen Gemeinderates präsentiert und im ersten Halbjahr 2016 wird der Grosse Gemeinderat darüber beraten. Danach liegt das Reglement zur öffentlichen Mitwirkung auf.
Erarbeitung des Reglements Das Hochhausreglement wurde im Auftrag des Stadtrats durch eine Arbeitsgruppe unter Vorsitz von Stadtplaner Harald Klein erarbeitet. Diese setzte sich wie folgt zusammen: Patrick Bisang (SIA), Albi Nussbaumer (BSA), Thomas Baggenstos (Bauforum Zug), Rechtsanwalt Dr. Stefan Scherler, Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann, Departementssekretärin Dr. Nicole Nussberger, Rechtskonsulent Beat Moos, Stadtarchitekt Beat Aeberhard und Stadtplaner Harald Klein.
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