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Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 UhrInhalt
Inhalt
Umfangreiches Vorstrafenregister des Täters
Gesundheitszustand der Verletzten
Bei 13 der verletzten Personen ist der Gesundheitszustand unverändert stabil. Eine Person ist immer noch in einem kritischen Zustand.
Trauerfeierlichkeiten / Beerdigungen in den Gemeinden
Informationen betreffend Beerdigungen inklusive Ortspläne können via Internet abgerufen werden. Homepage www.zug.ch
Stand der Ermittlungen
Vorleben von Friedrich Leibacher
1970: Anlässlich der Medienorientierung vom 27.07.2001 wurde durch das Untersuchungsrichteramt u.a. über die Vorstrafe von Friedrich Leibacher aus dem Jahr 1970 orientiert. Dem aktuellen Strafregisterauszug für Strafverfolgungsbehörden ist lediglich das (gelöschte) Urteil aus dem Jahr 1970 zu entnehmen: Das Urteil des Strafgerichts Zug wegen wiederholtem bandenmässigem Diebstahl, Diebstahl und Versuch dazu, wiederholtem Diebstahl, gewerbsmässiger Hehlerei, gewerbsmässigem Betrug, Unzucht mit Kindern, öffentlicher unzüchtiger Handlungen, wiederholter Urkundenfälschung und Wiederhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafe: 18 Monate Gefängnis und Fr. 100.-- Busse; die Gefängnisstrafe wurde aufgeschoben zugunsten einer unbefristeten Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 43 StGB).
Weitere Verurteilungen wurden dem Untersuchungsrichteramt vom Bundesamt für Justiz resp. vom Schweizerischen Strafregister nicht mitgeteilt. Der dadurch vermittelte Eindruck über das Vorleben von Friedrich Leibacher war deshalb verfälscht. Mittlerweile konnten nämlich folgende Urteile gegen Friedrich Leibacher in Erfahrung gebracht werden: Ob Friedrich Leibacher in weiteren Registraturen erfasst ist resp. ob weitere Urteile gegen ihn vorliegen, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen.
1971:Urteil des Obergerichts Zürich vom 16.12.1971 wegen wiederholter vorsätzlicher Übertretung von Art. 24 Abs. 1 Al. 3 des Bundesbeschlusses über die Schweizerische Uhrenindustrie (Uhrenstatut) vom 23.06.1961 (Tatzeitpunkt: Ende August 1967 und 14.10.1967 / Strafe Fr. 600.-- Busse).
1981:Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 25.09.1981 wegen Fälschung von Ausweisen begangen zwischen 1977 - 1979 (Strafe Fr. 300.-- Busse; Probezeit zur Löschung der Busse 2 Jahre)
1982:Urteil des Strafgerichts Zug vom 28.05.1982 wegen wiederholter Verletzung des Kriegsmaterialgesetzes begangen im Juni 1976 - Juni 1978 (Strafe: 1 Monat Gefängnis, bedingt 3 Jahre, Fr. 500.-- Busse / als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 25.09.1981).
Sachverhalt: Friedrich Leibacher hatte in den Jahren 1976 - 1978 in seinem Personenwagen in mindestens vier Lieferungen insgesamt 12 Faustfeuerwaffen verschiedener Marken illegal in die Schweiz eingeführt.
1983:Urteil des Obergerichts Aargau wegen Verletzung des Kriegsmaterialgesetzes (widerrechtiche Einfuhr von Kriegsmaterial am 19.12.1981) (1 Monat Gefängnis bedingt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Zug vom 28.5.1982, Busse Fr. 1'000.--).
Sachverhalt: Friedrich Leibacher hatte 1981 im Handschuhfach seines Personenwagens drei Faustfeuerwaffen von Deutschland in die Schweiz einführen wollen, ohne im Besitz einer Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung gewesen zu sein.
1985: Urteil des Obergerichts des Kt. Zürich vom 10.09.1985 wegen wiederholter einfacher Körperverletzung i.S. von 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V. mit Abs. 2 begangen am 15.09.1982 in Zürich (21 Tage Gefängnis als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts AG vom 28.09.1983, Probezeit 4 Jahre / Verlängerung der Probezeit des Urteils vom Strafgericht Zug vom 28.05.1982 um ein Jahr).
Sachverhalt: Friedrich Leibacher hatte am 15.09.1982 in Zürich aus nichtigem Grund einen Passanten und dessen Begleiterin in ein Wortgefecht verwickelt und im Verlaufe den Passanten und dessen Begleiterin mit hölzernen Nunchaku-Sticks (asiatische Kampfwaffe bestehend aus zwei aneinandergeketteten Holzstöcken) geschlagen und verletzt.
Diese letztgenannten fünf Urteile waren allesamt spätestens 1994 aus dem Strafregister entfernt und demnach seit diesem Zeitpunkt nicht einmal mehr für die Strafverfolgungsbehörden ersichtlich.
Tatwaffen
Anlässlich der Amoktat vom 27.07.2001 führte Friedrich Leibacher folgende Schusswaffen mit sich:
- 1 Sturmgewehr 90, Marke SIG, private Ausführung, Kal. .223 Rem /5.56 x 45 GP 90): Umstände des Erwerbs sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen
- 1 Vorderschaftrepetierer ("Pump-Action") der Marke Remington 870 Express Magnum, Kal. SG 12/76: Umstände des Erwerbs sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen
- 1 Selbstladepistole Marke "SIG Sauer", Mod. P 232 SL, Kal. 9 mm kurz: mit Waffenerwerbs-schein vom 23.02.1998 rechtmässig erworben
- 1 Revolver Marke "Smith & Wesson", Mod 19-7, Kal. .357 Magnum (sichergestellt im Personenwagen von Friedrich Leibacher): mit Waffenerwerbsschein vom 23.06.1996 rechtmässig erworben
Anlässlich der Beantragung der beiden obgenannten Waffenerwerbsscheine für die Pistole und den Revolver bei der Kantonspolizei Zug hatte Friedrich Leibacher einen privaten Strafregisterauszug vorgelegt. Die Kantonspolizei kann im Rahmen des Waffenerwerbsscheinsverfahrens nicht selbst einen Strafregisterauszug beiziehen. Der von Friedrich Leibacher vorgelegte Strafregisterauszug wies damals infolge Löschung sämtlicher gegen ihn ergangener Urteile keine Einträge auf. Es ist hier anzumerken, dass an Privatpersonen von Gesetzes wegen keine ge-löschten Eintragungen mitgeteilt werden. Gelöschte Einträge werden nur Untersuchungsämtern, Strafgerichten, Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Löschung zuständigen Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden, die für die Erteilung und den Entzug von Führerausweisen zuständig sind (Art. 363 StGB) abgegeben.
Hotline Der Kanton Zug betreibt bis nächsten Montag, 8.Oktober 2001 eine Hotline (Sorgen-, Hilfetele-fon): Tel. 041 728 49 00
Spendenkonto PC 60-79696-7 Stichwort "Anschlag in Zug"