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Rechtsvorschlag SchKG 74

Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet der Schuldner Bestand, Höhe oder Fälligkeit der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Betriebene hat den Rechtsvorschlag sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsvorschlag ist nicht zu begründen (Art. 75 Abs. 1 SchKG). Mit dem Rechtsvorschlag zwingt der Schuldner den Gläubiger, den Richter anzurufen, falls der Gläubiger seinen Anspruch weiterhin auf dem Betreibungsweg geltend machen will.

>> direkt zu Art. 74 SchKG

 

Informationen

Datum
15. November 2018

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