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Rechtsvorschlag SchKG 74

Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet der Schuldner Bestand, Höhe oder Fälligkeit der Forderung (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Der Betriebene hat den Rechtsvorschlag sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Der Rechtsvorschlag ist nicht zu begründen (Art. 75 Abs. 1 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Mit dem Rechtsvorschlag zwingt der Schuldner den Gläubiger, den Richter anzurufen, falls der Gläubiger seinen Anspruch weiterhin auf dem Betreibungsweg geltend machen will.

>> direkt zu Art. 74 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

 

Informationen

Datum
15. November 2018

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