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Pfändungsankündigung SchKG 90

Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf seine gesetzlichen Pflichten angekündigt (Art. 91 SchKG). Dazu zählen insbesondere seine Pflicht, der Pfändung persönlich beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen, seine grundsätzlich umfassende Auskunftspflicht bezüglich seines gesamten Vermögens etc. Die gleiche Auskunftspflicht trifft auch Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen der Schuldner Guthaben hat. Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.

>> direkt zu Art. 90 SchKG

Informationen

Datum
26. November 2018

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