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Stadtverwaltung Zug
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6301 Zug
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Verwertungsbegehren SchKG 116 l

Wenn binnen der gesetzlichen Sperrfrist (Art. 116 SchKG) das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung. Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner innert drei Tagen vom Verwertungsbegehren.

Informationen

Datum
26. November 2018

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