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Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
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08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 UhrInhalt
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Verlustschein SchKG 149 l
Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält nach durchgeführter Verwertung für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung (Art. 82 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) und gewährt dem Gläubiger weitere Rechte (Art. 271 Ziff. 5 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) & (Art. 285 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Der Gläubiger ist insbesondere berechtigt, während sechs Monaten nach Zustellung des erstmaligen Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortzusetzen. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt grundsätzlich 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.).
>> direkt zur Art. 149 I SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Informationen
- Datum
- 26. November 2018
Zugehörige Objekte
| Name |
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| Betreibungsamt |
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Betreibungsamt | 058 728 93 50 | betreibungsamt@stadtzug.ch |
