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Verlustschein SchKG 149 l

Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält nach durchgeführter Verwertung für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung (Art. 82 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) und gewährt dem Gläubiger weitere Rechte (Art. 271 Ziff. 5 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) & (Art. 285 SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.). Der Gläubiger ist insbesondere berechtigt, während sechs Monaten nach Zustellung des erstmaligen Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortzusetzen. Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt grundsätzlich 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.).

>> direkt zur Art. 149 I SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Informationen

Datum
26. November 2018

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