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Stadtverwaltung Zug
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Allgemeine erbrechtliche Sicherungsmassnahmen gem. Art. 551 ZGB

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gemäss Gesetz ordnet das Erbschaftsamt Sicherungsmassnahmen wie das Sicherungsinventar, die Siegelung oder die Erbschaftsverwaltung an.

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