Kopfzeile

close

Kontaktdaten

Stadtverwaltung Zug
Stadthaus
Gubelstrasse 22
6301 Zug
Map

Öffnungszeiten Stadtverwaltung:

Montag bis Freitag

08.00 bis 12.00 / 13.30 bis 17.00 Uhr

Inhalt

Inhalt

FAQ

Andere

In persönlichen Angelegenheiten:
  • Rechtsberatung des Advokatenvereins des Kantons Zug, im Siehbachsaal, Chamerstrasse 33, 6300 Zug. Termine entnehmen Sie der Website des Advokatenvereins

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten:
  • Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Tel. 041 728 37 20. Jeweils Montags bis Donnerstags von 9.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr.

In mietrechtlichen Angelegenheiten:
Auf dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen(info.stva@zg.ch)Tel. +41 41 728 47 11
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug
Alle Informationen zum Pegelstand des Zugersees finden Sie hier.

Anmelden, Abmelden und Umziehen

Adressänderungen innerhalb der Gemeinde sind innert 14 Tagen persönlich der Einwohnerkontrolle oder via Online-Schalter mitzuteilen. Wir benötigen die Meldebestätigung/Schriftenempfangsschein oder einen amtlichen Ausweis (bei Schweizer Staatsangehörigen) oder den Ausländerausweis (bei ausländischen Staatsangehörigen).
Einwohnerkontrolle
Abmeldungen sind innert 14 Tagen persönlich der Einwohnerkontrolle oder via Online-Schalter mitzuteilen. Wir benötigen die Meldebestätigung/Schriftenempfangsschein oder einen amtlichen Ausweis (bei Schweizer Staatsangehörigen) oder den Ausländerausweis (bei ausländischen Staatsangehörigen).
Bei einem Wegzug ins Ausland melden Sie sich bitte persönlich bei der Einwohnerkontrolle ab.
Einwohnerkontrolle
Wer neu in der Stadt Zug Wohnsitz nimmt, hat sich innert 14 Tagen persönlich bei der Einwohnerkontrolle oder via Online-Schalter anzumelden. Schweizer Staatsangehörige benötigen dazu den Heimatschein im Original und den Krankenkassennachweis, Verheiratete zusätzlich das Familienbüchlein.
Für die Anmeldung von ausländischen Staatsangehörigen ist das kantonale Amt für Migration, Aabachstrasse 1, Zug, 041 728 50 50, www.zg.ch/afm, zuständig.
Einwohnerkontrolle

Ausweise

Für das Ausstellen von Identitätskarten ist das kantonale Ausweisbüro zuständig. Hier geht es zur entsprechenden Webseite.
Einwohnerkontrolle
Für das Ausstellen von Pässen ist das kantonale Ausweisbüro zuständig. Hier geht es zur entsprechenden Webseite.
Einwohnerkontrolle

Bauen und Planen

Die Stadtplanerin koordiniert die städtischen Planungsverfahren. Sie erarbeitet mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Richt- und die Nutzungsplanung. Weiter gehören die Quartierplanung, das Erstellen von Bebauungsplänen, die Erschliessungsplanung mit Strassen- und Baulinienplänen sowie das geographische Informationssystem GIS zum Aufgabenbereich der Stadtplanung.
Nicole Wirz Schneider, Stadtplaner

Die Bau- und Zonenordnung sowie weitere Reglemente und Vorschriften finden Sie in der Rechtssammlung. Formulare und Gesuche sind im Online-Schalter verfügbar. Checklisten finden Sie bei den Publikationen. Sämtliche Dokumente können auch beim Baudepartement-Sekretariat bestellt werden.

Für Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Abteilung Umwelt und Energie der Stadt Zug.

Gesetzliche Grundlagen wie zum Beispiel die Bau- und Zonenordnung finden Sie in der Rechtssammlung. Formulare und Gesuche sind im Online-Schalter verfügbar. Checklisten finden Sie bei den Publikationen. Sämtliche Dokumente können auch beim Baudepartement-Sekretariat bestellt werden.

Baudepartement der Stadt Zug

Als gewöhnlicher Unterhalt wird die Instandstellung oder der Ersatz schadhafter Teile verstanden, ohne dass darüber hinaus eine Veränderung des Gebäudes oder Bauteils erfolgt. Für diese Unterhaltsarbeiten ist eine Bauanzeige einzureichen. Beachten Sie jedoch, dass in der Altstadt und bei geschützten oder schützenswerten Baudenkmälern besondere Vorschriften gelten. Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei der Abteilung Baubewilligungen.

Die Stadtarchitektin ist für die städtebauliche Entwicklung und für Fragen der Gestaltung in der Stadt Zug zuständig.
Sie entwickelt Projekte für stadteigene Bauten und Umbauten, begleitet private Bauherrschaften bei der Ausarbeitung von grösseren Wettbewerben und Studienaufträgen und leitet Studien- und Wettbewerbsverfahren.

Die Stadtbildkommission berät den Stadtrat in seiner Funktion als Baubewilligungsbehörde. Sie beurteilt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Baugesuche und Planungen in Bezug auf Städtebau und Gestaltung. Aufgabe der Stadtbildkommission ist es, mit ihren Stellungnahmen zur Verbesserung der Stadtgestaltung beizutragen. Die Sitzung der Stadtbildkommission findet in der Regel einmal im Monat statt.

Detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei der Abteilung Städtebau.

Der Stadtingenieur ist insbesondere für die Verkehrsplanung zuständig. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen weiter die öffentlichen Grün- und Parkanlagen sowie der Bau, Unterhalt und Betrieb von Strassen und Wegen sowie der Kanalisation. Zudem ist ihm der städtische Werkhof unterstellt.
Jascha Hager, Stadtingenieur

Die Mitarbeitenden des Werkhofes, welche dem Werkhofleiter unterstellt sind, sorgen für die Strassenreinigung und den Winterdienst der Strassen und Wege in der Stadt Zug.

Detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei der Abteilung Werkhof

Folgende Bauten, Anlagen und bauliche Vorkehrungen bedürfen einer Baubewilligung:
  • Neu-, Um-, An- und Aufbauten
  • Tiefbauten
  • Abbruch von Gebäuden
  • wesentliche Aussenrenovationen
  • Reklamenvorrichtungen
  • Terrainveränderungen welche mehr als 50 m3 Terrain betreffen oder welche das Landschaftsbild beeinflussen
  • Stützmauern mit Hinterfüllung und bei Abgrabungen, sofern sie über 1 m hoch sind oder das Landschaftsbild beeinflussen
  • Terrainveränderungen, Stützmauern und Einfriedungen entlang von Strassen und Wegen
  • Nutzungsänderungen
  • das Erstellen von Strassen, Plätzen, Parkplätzen und Zufahrten
  • andere bauliche Vorkehrungen die das Orts- und Landschaftsbild beeinflussen, wie Lagerplätze, Antennen, Wohnwagen ausserhalb der öffentlichen Zeltplätze, usw.
Einer Bewilligung nach der Bauordnung der Stadt Zug vom 7. April 2009 (BO) bedürfen überdies die Rodung von Hecken, Feldgehölzen und Ufervegetationen gemäss § 29 BO, soweit dafür nicht bereits gestützt auf übergeordnetes Recht eine Bewilligung erforderlich ist.

In der Altstadt bedürfen zudem folgende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
  • Abbruch, Umbau und Renovation von Gebäudeteilen
  • Renovations- und Restaurationsarbeiten sowie Änderungen an Material und Farbgebung der Gebäudehülle
  • Sanierungen, Erneuerungen und Renovationen von Garagen und Abstellplätzen
  • Änderungen der Nutzungsarten
  • Aufstellung von Schaukästen, Warenautomaten und dergleichen
  • Beschriftungen, Beleuchtungen und Reklamen
  • Änderungen in der Umgebungsgestaltung

Fehlende Unterlagen und Abklärungen führen im Baubewilligungsverfahren zu Verzögerungen und unnötigen Kosten. In der Checkliste zur Eingabe von Baugesuchen sind die wichtigsten Punkte für die Baueingabe zusammengefasst. Sie finden die Checkliste bei den Publikationen.

Auskünfte erhalten Sie auf der Homepage der Wasserwerke Zug.

Das Gesuch um Bewilligung von Bauarbeiten und Grabungen finden Sie im Online-Schalter auf der Webseite der Stadt Zug.

Betreibungen

Öffungszeiten: Mo-Fr 08.00-12.00 und 13.30-17.00

Betreibungsferien: jeweils 7 Tage vor und nach Weihnachten, Ostern sowie vom 15. bis 31. Juli

Den Betreibungsauszug erhalten Sie beim Betreibungsamt. Bitte bringen Sie ein amtliches Ausweispapier mit. Die Kosten betragen 17 Franken bei Abholung und 18 Franken bei Postversand. Können Sie nicht selber erscheinen, ist die Bevollmächtigung einer anderen Person möglich oder Sie können den Betreibungsauszug online bestellen.

Das Betreibungsbegehren ist an das Betreibungsamt zu richten. Füllen Sie im Online-Schalter das Formular «Betreibungsbegehren» aus. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das zuständige Betreibungsamt. Zuständig ist grundsätzlich das Amt an dem der Betriebene seinen Wohnsitz hat (Art. 67 ff. SchKG).

Der Zahlungsbefehl ist eine Zahlungsaufforderung (Art. 69 SchKG).

Sie können Höhe, Bestand und Fälligkeit einer Forderung mittels Rechtsvorschlag bestreiten. Er bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 SchKG).

Für den Fall, dass Sie oder ein Vertreter nicht persönlich vom Postbediensteten angetroffen wurden, liegt der Zahlungsbefehl 7 Tage zur Abholung auf der Post bereit. Bitte beachten Sie bei der Bevollmächtigung eines Vertreters, dass diese ordnungsgemäss erfolgt ist (Art 64 ff SchKG).

Der Rechtsvorschlag kann mündlich dem Zusteller oder dem zuständigen Mitarbeiter des Betreibungsamtes gegenüber, sowie schriftlich erklärt werden (Art. 74 SchKG). Die Frist hierfür beträgt grundsätzlich 10 Tage. In besonderen Fällen ist sie auf 5 Tage verkürzt oder verlängert sich auf eine vom Betreibungsamt bestimmte Frist (Art. 33 SchKG).

Nunmehr liegt die Initiative beim Gläubiger. Dieser kann die Rechtsöffnung herbeiführen. In diesem Stadium empfiehlt es sich, mit dem Gericht oder dem Friedensrichter Kontakt aufzunehmen Art. 79 ff. SchKG).

Frühestens 20 Tage, spätestens ein Jahr, sofern kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser rechtsgültig beseitigt wurde, nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 69 SchKG) kann die Fortsetzung beantragt werden (Art. 88 SchKG). Füllen Sie das Formular «Fortsetzungsbegehren» aus. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus, unterschreiben Sie es und schicken Sie es an das zuständige Betreibungsamt.

Berücksichtigen Sie bitte, dass die manuellen Zeitabläufe im Büro, der Post oder der Polizei zu den gesetzlichen Fristen hinzuzurechnen sind. Wurde Ihnen eine Verzögerungsanzeige zugestellt, empfiehlt es sich, auch wenn es schwer fällt, geduldig zu sein. Sachstandanfragen sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Das Betreibungsamt handelt streng nach dem SchKG. Zahlungsaufschub oder Raten können daher nur mit dem Gläubiger vereinbart werden. Ist eine solche Vereinbarung getroffen, nimmt der Gläubiger Kontakt mit dem Betreibungsamt auf.

Geben Sie uns Ihre Bankverbindung bitte genau an (Bank, Kontonummer, IBAN, BIC, SWIFT).

Ist Ihre Forderung vollständig beglichen worden, erkennen Sie die Schlusszahlung anhand Ihrer Buchhaltung und der aufsummierten Beträge. Anderenfalls erhalten Sie einen Verlustschein über den Restbetrag.

Sind Sie zu unrecht betrieben worden oder haben Sie die Beträge deretwegen Sie betrieben wurden, beglichen, setzen Sie sich bitte mit dem Gläubiger in Verbindung, dieser kann dann einen entsprechenden Antrag bei Betreibungsamt stellen.

Eine «Löschung» einer Betreibung im technischen Sinne gibt es nicht; denselben «Löschungs-
effekt» erreichen Betriebene aber, wenn das Betreibungsamt Dritten keine Einsicht betreffend
den zu löschenden Eintrag gewährt (Vermerk im Betreibungsregister, die Betreibung Dritten
gegenüber nicht mitzuteilen). Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen solchen Vermerk
(Art. 8a SchKG) zu erlangen. Konsultieren Sie dazu das Merkblatt «"Löschung" einer Betreibung» und füllen Sie das Formular «Gesuch Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte» aus.

Der Verlustschein (Art. 115, 149 SchKG) ist ein amtlicher Nachweis über den nicht gedeckten Teil einer Forderung. Der Verlustschein ist somit eine öffentliche Urkunde und dient als Beweismittel. Binnen 6 Monate kann, bei einem erstmals ausgestellten Verlustschein, die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden. Die im Verlustschein aufgeführte Forderung ist nicht weiter verzinslich. Die Verjährungsfrist für diese Forderung beträgt 20 Jahre (Art. 149a SchKG).

Ja. Wenn Sie im Besitz des Verlustscheines sind, müssen Sie diesen dem Betreibungsamt zur Löschung überreichen.

Grundsätzlich stellt das Betreibungsamt die Kosten in Rechnung.
Bei natürlichen Personen am Wohnort, bei juristischen Personen an dessen Sitz (gem. Handelsregister).
Betreibungsamt

Je nach Forderungstitel beim Rechtsöffnungsrichter oder beim Friedensrichter.

Der Auszug aus dem Zentralen Strafregister stellt das Schweizerischen Zentralpolizeibüro aus. Der Auszug kann bei jeder Poststelle oder online bestellt werden.
Betreibungsamt der Stadt Zug

Bibliothek

Wenn Sie in der Region Zug wohnen oder im Kanton Zug arbeiten bzw. zur Schule gehen (bitte Arbeitsbestätigung oder Schülerausweis zeigen), können Sie einen Bibliotheksausweis bestellen. Die Einschreibung erfolgt gegen Vorlage eines Personalausweises und ist kostenlos. Bitte melden Sie uns einen Ausweisverlust sofort, damit wir den Ausweis sperren können und so ein möglicher Missbrauch vermieden werden kann. Der Ersatz des Ausweises kostet CHF 10.00.

Melden Sie uns bitte eine Adress- oder Namensänderung so rasch wie möglich.

Bibliotheksausweis bestellen – hier

Sie können die Ausleihdauer Ihrer Medien zweimal um weitere 4 Wochen verlängern. Die Verlängerung ist nicht möglich, wenn bereits eine Vormerkung auf dem jeweiligen Titel vorliegt. Verlängerungen können online in Ihrem Medienkonto oder telefonisch unter Angabe der Ausweisnummer erfolgen.

Die Bibliothek Zug verfügt über eine grosse Auswahl an Medien über die Stadt und den Kanton Zug. Diese Medien sind Teil der sogenannten Zuger Sammlung und Dokumentation, die aus Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, DVDs und CDs besteht. In den Spezialsammlungen befinden sich zudem Fotografien, Postkarten, Plakate, Kleindruckschriften, ein Ton- und Filmarchiv und seit Herbst 2020 die Themendossiers der Zuger Dokumentation.

Eine Auswahl an neuen Medien und Grundlagenwerken aus der Zuger Sammlung und Dokumentation ist auf dem Zuger Gestell im Erdgeschoss der Bibliothek ausgestellt. Weitere Medien zur Ausleihe finden Sie in unserem Onlinekatalog unter www.bibliothekzug.ch. Verzeichnisse zu den Spezialsammlungen und weitere Informationen zur Zuger Sammlung und Dokumentation sind hier aufgeschaltet: https://www.bibliothekzug.ch/web/arena/zuger-sammlung

Die Zuger Dokumentation beinhaltet circa 4600 Themendossiers des ehemaligen Dokumentationszentrums doku-zug.ch. Die Dossiers bestehen aus über drei Millionen Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, und sind thematisch sowie geografisch geordnet. Die Themen spiegeln das Leben in Zug in all seinen Facetten seit 1990: von Politik über Umwelt, Bauen, Wirtschaft bis hin zu Kultur und Sport. Die Themendossiers der Zuger Dokumentation können im Dossierkatalog gesucht werden.

Teile der Zuger Sammlung und Dokumentation sind digitalisiert und vor Ort konsultierbar. Weitere digitale Angebote zu zugerischen Themen finden Sie auf www.zugdigital.ch. ZugDigital ist das Online-Portal zu Geschichte und Kultur von Stadt und Kanton Zug.

Haben Sie eine Frage zu Zuger Medien oder benötigen Sie Hilfe bei der Recherche? Schreiben Sie eine Mail an zugersammlung@stadtzug.ch, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Wenn Sie uns Ihre E-Mailadresse und/oder Mobilnummer angeben, erinnern wir Sie 3 Tage vor Fristablauf an Ihre fälligen Medien.

3 Tage nach Ablauf der Ausleihfrist bekommen Sie eine erste Mahnung, die CHF 2.00 kostet. Für die 2. Mahnung (kumulativ, 10 Tage nach Fristablauf) verlangen wir pro Konto CHF 5.00, für die 3. Mahnung (kumulativ, 20 Tage nach Fristablauf) pro Konto CHF 10.00. 30 Tage nach Ende der Ausleihfrist bezahlen Sie zusätzlich CHF 5.00.

Sie können pro Ausweis maximal 25 Werke gleichzeitig ausleihen. Die Leihfrist beträgt 4 Wochen.

Zusätzlich können Sie bis zu 15 Medien aus der Digitalen Bibliothek DiBiZentral sowie 15 Medien aus OverDrive ausleihen. Für digitale Medien gelten kürzere Leihfristen.

Die Bibliothek Zug verfügt über eine grosse Auswahl an verschiedenen Büchern über die Stadt und den Kanton Zug. Eine Auswahl an neuen Medien und Grundlagenwerken aus der Zuger Sammlung und Dokumentation ist auf dem Zuger Gestell im Erdgeschoss der Bibliothek ausgestellt. Weitere Zuger Bücher finden Sie im Online-Katalog der Bibliothek: Zuger Sammlung und Dokumentation - Bibliothek Zug.

Montag – Samstag: 7–23 Uhr
vor 9 Uhr und nach 19 Uhr (Samstag nach 16 Uhr) Zutritt mit Bibliotheksausweis oder mit der eZug-App.

Feuerschutz und Feuerwehr

Die FFZ (http://www.ffz.ch) rekrutiert in der Regel nur Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Zug. Für einen Beitritt müssen folgende Punkte erfüllt werden:
  • Wohn- oder Arbeitsort in Zug
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Bereitschaft, freiwillig und unbesoldet überdurchschnittliche Leistungen zum Schutz der Bevölkerung zu erbringen.
  • guter Gesundheitszustand
  • Teamfähigkeit

Die Adjutantur der FFZ vermittelt den Kontakt zu den verschiedenen Korpschefs.
http://www.ffz.ch
Feuerwehrgebäude
Ahornstrasse 10
6300 Zug

Tel. +41 41 728 18 18, Freiwillige Feuerwehr(FFZ)

Freizeit

Der Veranstaltungskalender von www.stadtzug.ch vermittelt Ihnen die wichtigsten Anlässe in Kultur und Politik.

Die Stadt Zug bietet Möglichkeiten an, um Räume in ihren Liegenschaften zu mieten. Wir senden Ihnen gerne entsprechende Unterlagen zu (Pläne, Reglemente, Anmeldungsformulare)
Abteilung Immobilien

Der öffentliche Grund (ÖG) steht Vereinen und Organisationen für Ausstellungen, sportliche und kulturelle Anlässe usw. zur Verfügung. In der Regel wird der ÖG nicht an private Personen oder für kommerzielle Anlässe vergeben.

Auskunft über die Benützung des öffentlichen Grundes erteilt die Abteilung Sicherheit und Verkehr der Stadt Zug, Stadthaus, Gubelstrasse 22, Telefon 058 728 99 00 (bewilligungen@stadtzug.ch). Die Abteilung Sicherheit und Verkehr der Stadt Zug erteilt die Bewilligung und informiert über die Bedingungen und Auflagen. Gesuche für die Benützung von Schulhäusern sind an die Stadtschulen Zug, Telefon 058 728 94 20 (stadtschulenzug@stadtzug.ch), jene der Sportanlagen an die Abteilung Sport der Stadt Zug, Gubelstrasse 22, Telefon 058 728 94 50 (sport@stadtzug.ch) zu richten.

Gaststätten und Restaurants

Auskunft erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA), Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6300 Zug / Tel.: 041 728 55 20
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Die Stadt Zug hält sich bei der Vergabe von Arbeiten an das Submissionsgesetz des Kantons und an die dazugehörende Vollziehungsverordnung. Als wichtiger Grundsatz gilt dabei die Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieter, das heisst, insbesondere auch, dass Ortsansässige gegenüber auswärtigen Anbietenden nicht bevorteilt werden dürfen. Damit ein Anbieter den Zuschlag für einen bestimmten Auftrag erhält, muss er verschiedene Eignungs- und Zuschlagskriterien erfüllen. Eignungskriterien sind objektive Kriterien wie die fachliche, wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Anbieters. Zuschlagskriterien werden bei jeder Ausschreibung neu festgelegt, wobei für die Vergabe des Auftrags nebst dem Preis weitere Kriterien wie Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kreativität etc. berücksichtigt werden. Die Vergabe erfolgt an den Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot. Bei standardisierten Gütern erfolgt der Zuschlag allein nach dem Kriterium des niedrigsten Preises.
Rechtsdienst Baudepartement
In der Schweiz gilt die Handels- und Gewerbefreiheit. Für den Betrieb eines Gastgewerbes gelten die kantonalen Gesetze. Im Kanton Zug und somit auch in der Stadt Zug ist ein Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank nicht bewilligungspflichtig (z.B. Café).

Für einen Betrieb mit Ausschank von alkoholhaltigen Getränken gilt grundsätzlich das Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) vom 25. Januar 1996. Die Bewilligung erteilt der Stadtrat (§ 7). Die Bewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und auf eine bestimmte, mündige und gut beleumdete Person, die für die Betriebsführung verantwortlich ist (§ 8). Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 05.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (§12). Für beantragte längere Öffnungszeiten führt der Stadtrat ein Auflage- und Einspracheverfahren durch (§ 13).

Bewilligungsgesuche sind rechtzeitig an die Abteilung Sicherheit und Verkehr der Stadt Zug (bewilligungen@stadtzug.ch), Stadthaus, Gubelstrasse 22, Telefon 058 728 99 00, zu richten, wo auch die notwendigen Formulare erhältlich sind:
  • Bewilligungsgesuch zur Alkoholabgabe in gastgewerblichen Betrieben
  • Gesuch um Bewilligung generell längerer Öffnungszeiten*
(*Nur ausfüllen, wenn um längere Öffnungszeiten als 5 bis 24 Uhr ersucht wird)

  • Gesuch um Auszug aus dem Zentralstrafregister
(Ist direkt an das Bundesamt für Polizei in Bern zu senden)

*Formular im Internet unter http://www.stadtzug.ch

Geld

Alle Versicherten, welche aufgrund der Berechnung mit den zur Verfügung stehenden Steuerdaten einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, erhalten bis spätestens Mitte Februar von der AHV ein Antragsformular zugestellt. Alle übrigen Personen mit Wohnsitz per 01.01. in der Stadt Zug, welche der Meinung sind, dass sie die Voraussetzungen zum Bezug der Prämienverbilligung erfüllen, können ein Antragsformular bei der Ausgleichskasse Zug (www.akzug.ch) beziehen.

Mehr Informationen zur Prämienverbilligung finden Sie hier

Einwohnerkontrolle der Stadt Zug

Im Todesfall

Für die Entgegennahme bzw. Protokollierung einer Erbausschlagungserklärung im Nachlass einer im Kanton Zug wohnhaft gewesenen Person ist der Einzelrichter am Kantonsgericht zuständig. Dem Einzelrichter ist fristgerecht eine Erbausschlagungserklärung einzureichen. Das Erbschaftsamt steht bei Fragen zur formellen Vorgehensweise zur Verfügung.
Erbschaftsamt
Für die Hinterlegung von Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ist im Kanton Zug die entsprechende Wohnsitzgemeinde zuständig. Bei Wohnsitz in der Stadt Zug steht das Erbschaftsamt als amtliche Hinterlegungsstelle zur Verfügung. Die letztwillige Verfügung ist im Original persönlich abzugeben oder per Post, vorzugsweise per Einschreiben, zuzustellen.

Das hinterlegte Dokument wird vom Erbschaftsamt nicht auf Richtigkeit geprüft. Vorkehrungen bei veränderten Verhältnissen resp. bei Hinfälligkeit sind durch die Testatoren selbstständig zu treffen. Ebenso ist zu beachten, dass die hinterlegte Verfügung bei einem allfälligen Wohnsitzwechsel bei der neuen zuständigen Behörde/Stelle hinterlegt werden muss.
Erbschaftsamt
Das Zivilstandsamt resp. Bestattungsamt der Stadt Zug informiert das Erbschaftsamt über einen gemeldeten Todesfall eines Einwohners oder einer Einwohnerin der Stadt Zug, unter Hinweis einer allfälligen Kontaktperson. Das Erbschaftsamt nimmt mit der Kontaktperson resp. den Erben zu gegebener Zeit bezüglich die weitere formelle Abwicklung im Nachlass Kontakt auf.
Erbschaftsamt

Liegenschaften / Hallen

Freie Wohnungen der Stadt Zug
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug führt auf ihrer Website (http://www.zug.ch/economy) eine Liste, die laufend aktualisiert wird. Weiter bietet das Amtsblatt des Kantons Zug unter verschiedenen Rubriken wie «Wohnungen zu vermieten», «Büros / Gewerbe zu vermieten», «Liegenschaften zu verkaufen» etc. einen sehr guten Überblick über die aktuelle Immobilienmarktsituation.
Bauamt
Die grösste Auswahl an Inseraten finden Sie im Amtsblatt des Kantons Zug www.amtsblatt.ch, E-Mail: amtsblatt@speck-medien.ch
und/oder in den lokalen Zeitungen:
Neue Zuger Zeitung http://www.zugerzeitung.ch ; E-Mail: redaktion@zugerzeitung.ch
Zuger Presse http://www.zugerpresse.ch ; E-Mail: redaktion@zugerpresse.ch
Die Stadt tätigt eher Tauschgeschäfte als Verkäufe. Interessenten können schriftlich ein Gesuch an das Finanzdepartement der Stadt Zug richten. Der Stadtrat wird die Anfragen prüfen und die Bewerber über ihre Chancen informieren.
Finanzdepartement der Stadt Zug
Die Stadt besitzt eigene Wohnungen, wenn auch nicht zahlreiche. Hier gehts zu den freien städtischen Wohnunungen
Zahlreiche Wohnungen sind weiter im Amtsblatt des Kantons Zug zu finden. Schliesslich kann beim kantonalen Amt für Wohnbauförderung eine Liste mit Adressen von Wohnbaugenossenschaften bezogen werden.
Abteilung Immobilien

Musik

Öffentlicher Verkehr

Anregungen für Änderungen der ZVB-Linien 11, 12 und 13 nimmt Stefan Juch (stefan.juch@stadtzug.ch) von der Abteilung Sicherheit und Verkehr der Stadt Zug entgegen. Telefon: 041 728 22 85. Für alle anderen Linien sowie für das (Stadt-) Bahnangebot ist Pius Zihlmann (pius.zihlmann@vd.zg.ch), Angebotskoordinator beim Amt für öffentlichen Verkehr, zuständig. Seine Telefonnummer: 041 728 55 43.
Verkehr
Der Busfahrplan der Zugerland Verkehrsbetriebe (ZVB) kann online auf dem Internet (http://www.zvb.ch) abgerufen werden. Das Amt für öffentlichen Verkehr unterhält eine eigene Website mit aktuellen Informationen über den öffentlichen Verkehr (http://www.zug.ch/oev). Informationen über die Stadtbahn Zug finden Sie auf http://www.stadtbahnzug.ch/.
Verkehr

Soziales

Nein, die Sozialarbeitenden unterliegen der Schweigepflicht und benötigen für den Informationsaustausch mit Dritten eine Vollmacht von Ihnen.
Nein, der Sozialdienst kann keine Schulden übernehmen. Wir helfen Ihnen aber dabei, einen Abzahlungsplan zu erstellen und verhandeln im Bedarfsfall mit den Gläubigern.
Melden Sie sich bei der Stelle „Bewilligung und Aufsicht Familienergänzende Kinderbetreuung“. Sie werden beraten und können das Bewilligungsgesuch beziehen.
Zuständig dafür ist die Abteilung Kind Jugend Familie: Telefon 058 728 95 50, E-Mail.
Wenn Sie Zuhause Kinder betreuen sind Sie als Tagesmutter tätig. Sie können sich „KiBiZ Tagesfamilien“ anschliessen. KiBiZ erledigt sämtliche Administration, begleitet die Tagesfamilien professionell und bietet Weiterbildungen an. Wenn Sie sich nicht KiBiZ anschliessen wollen, sind sie bei der Stadt meldepflichtig und bei der Betreuung von mehr als drei Kindern unter zwölf Jahren gleichzeitig (inklusive eigene Kinder unter zwölf Jahren) benötigen Sie eine Bewilligung der Stadt.
Unsere Beratungen sind kostenlos und freiwillig.
Selbstverständlich können Sie eine oder mehrere Personen Ihrer Wahl zum Beratungstermin mitbringen.

Sie können beim Sekretariat der Sozialen Dienste telefonisch oder per E-Mail einen Termin vereinbaren:
058 728 98 30 
soziale_dienste@stadtzug.ch

Sie können das Anmeldeformular beim Sozialdienst telefonisch bestellen oder online herunterladen. Dieses müssen Sie wahrheitsgetreu ausfüllen und die darin aufgeführten Unterlagen beim Sozialdienst einreichen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie einen Termin für ein Erstgespräch bei einer Sozialarbeiterin oder einem Sozialarbeiter.
Die Beratungsgespräche werden von ausgebildeten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern geführt.
Die finanzielle Unterstützung besteht aus dem Grundbedarf gemäss den Richtlinien der SKOS, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung.
Ihr Vermögen muss vorgängig bis auf einen, von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) definierten Freibetrag aufgebraucht sein. Dieser Freibetrag ist für Einzelpersonen CHF 4‘000.00, für Ehepaare CHF 8‘000.00 und für jedes Kind CHF 2‘000.00, jedoch maximal CHF 10‘000.00 pro Familie.
Die Sozialhilfe wird Ihnen gewährt, wenn eigenes Erwerbseinkommen, Erspartes und andere finanziellen Hilfen wie Arbeitslosentaggeld, Krankentaggeld, Renten oder andere Zuschüsse fehlen oder nicht ausreichen, um das sozialhilferechtliche Existenzminimum zu decken.

Sport

Alle Informationen zum Thema Sport in der Stadt Zug finden Sie hier.


Auskünfte erteilt die Abteilung Sport der Stadt Zug, Gubelstrasse 22, 6301 Zug.
Tel: 058 728 94 50
Email: sport@stadtzug.ch

Für die Anmeldung Ihrer Organisation in der Stadt Zug bitten wir Sie, das Anmelde-Formular auszufüllen und zusammen mit den unterzeichneten Statuten, einer aktuellen Mitgliederliste, einer Jahresrechnung sowie einem Revisorenbericht an die Abteilung Sport (Postfach 1258, 6301 Zug oder sport@stadtzug.ch) zu senden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen prüfen wir, ob Ihre Organisation die Anforderungen für einen Stadtzuger Sportverein erfüllt.

Das Dokument für eine Anmeldung finden Sie hier.

Reservation

  • Reservationsanfragen können bis 20 Tage vor dem Anlass gestellt werden.
  • Damit Sie die Anlagen nutzen dürfen, brauchen Sie eine gültige Benützungsvereinbarung.
  • Die Belegungszeit gilt ab Betreten bis zum Verlassen der Anlage (inkl. Garderobennutzung, Einrichten, Aufräumen usw.).


Zugang

  • Melden Sie sich spätestens drei Tage vor der Erstbelegung bei der zuständigen Anlagewartung (Kontaktinformationen finden Sie in der Benützungsvereinbarung). Die Anlagewartung wird Sie über die weiteren Schritte informieren.


Annullation

  • Eine Absage Ihrer Belegung muss mindestens sieben Tage vor dem Anlass erfolgen. Kurzfristige Abmeldungen werden verrechnet.

Generelles

  • Auf der gesamten Anlage gilt ein Ess- und Alkoholverbot, ausgenommen sind die Zuschauerbereiche.
  • Die Räumlichkeiten sind besenrein zu hinterlassen.
  • Mehraufwände werden in Rechnung gestellt.
  • Für den Alkohol-Ausschank wird eine Ausschankbewilligung benötigt.
  • Beim Verlust von Gegenständen können Sie sich bei der Anlagewartung melden.

Die Kosten für die Benützung der Sportanlagen sind den Benützungsgebühren zu entnehmen, bzw. bei den Hallenbädern der Badeordnung.

Die Garderoben- und Sportmaterialnutzung, sowie die Grundreinigung der Anlage sind in den Gebühren inbegriffen. Mehraufwände werden in Rechnung gestellt.

Die Rechnungstellung erfolgt jeweils nach der letzten Belegung.

Die Stadt Zug fördert den Sport auf verschiedenen Ebenen. Mit dem Schulsport leistet sie einen wesentlichen Beitrag an die Förderung des Nachwuchses. Einen zweiten Schwerpunkt legt sie in die Förderung des Jugend- und Breitensports der privatrechtlichen Organisationen (Sportvereine). Die Förderung des Spitzensports erfolgt nur in Ausnahmefällen, soweit er eine ausgewiesene Vorbildwirkung auf den durch die Stadt geförderten Jugend- und Breitensport ausübt. Kantonale, nationale oder auch internationale Sportveranstaltungen haben für den Standort Zug eine wichtige Bedeutung – weshalb sie von der Stadt Zug unterstützt werden. Sie sollen aber nur durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Sportinfrastrukturen oder das Gelände vorhanden sind.

Weitere Informationen zu den Beiträgen:

Jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person kann eine Sportanlage reservieren. Bei jeder Belegung muss mindestens eine volljährige und urteilsfähige Aufsichtsperson vor Ort sein. Bei bestimmten Objekten, wie den Hallenbädern, gelten zusätzliche Auflagen.

Steuern

Die kantonale Steuerverwaltung bietet auf ihrer Homepage www.zug.ch/tax die Möglichkeit der Berechnung von Steuern an.
Finanzdepartement der Stadt Zug
Kantonale Verwaltung
Steuerverwaltung
Bahnhofstrasse 26
6300 Zug
Telefon: 041 728 26 11
Email: internet.stv@zg.ch
Homepage: www.zug.ch/tax
Kantonale Steuerverwaltung
Für eine normale Steuererklärung muss die Fristerstreckung bei der kantonalen Steuerverwaltung beantragt werden; sie kann aber auch unbürokratisch über das Internet beantragt werden (www.zug.ch/tax). Eine Fristverlängerung für die Erbschaftssteuererklärung wird durch das Finanzdepartement ausgestellt und in der Regel problemlos erteilt.
Finanzdepartement der Stadt Zug
Sie beträgt mindestens zehn Prozent des Gewinns; dabei werden die wertvermehrenden Investitionen berücksichtigt.
Grundstückgewinnsteueramt
Privatpersonen, Treuhänder, Banken und auch einige Rechtsanwälte sind Ihnen gegen Entschädigung dabei gerne behilflich. Die Verwaltung der Stadt Zug bietet keine Möglichkeiten, Steuererklärungen auszufüllen.
Der Steuerfuss für das Jahr 2018 in der Stadt Zug beträgt 58 Prozent des kantonalen Einheitssatzes. Zu diesen Sätzen kommen jene des Kantons, der Kirchgemeinden.
Finanzdepartement der Stadt Zug

Umwelt und Ökologie

Der Zuger Ökihof ist zu folgenden Zeiten geöffnet:
Mo – Do: 9.00 – 11.30, 13.00 – 16.30
Fr: 09.00 bis 11.30 Uhr, 13.00 bis 18.00 Uhr
Sa: 8.00 – 15.00 Uhr

Verwaltung

Für Bankverbindungen: ZKB 00-751.029-02
Für Postverbindungen: 60-2600-5
Finanzdepartement der Stadt Zug
Die Stadtverwaltung ist von Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr geöffnet.
Wenn Sie die Stadtverwaltung ausserhalb dieser Zeiten kontaktieren möchten, vereinbaren Sie mit den verantwortlichen Personen der Ämter einen Termin.
Stadtkanzlei Zug